Erstattung einer Vermittlungsprovision nach Kündigung durch Arbeitnehmer?

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1)

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer eingestellt. Das Arbeitsverhältnis war durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande gekommen, dem der Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision in Höhe von insgesamt ca. 6.700,00 € zahlte. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber diese Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 14 Monaten ab Beginn aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen vom Arbeitnehmer selbst, vom Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit; der Arbeitgeber verklagte ihn auf Erstattung der Vermittlungsprovision.

2)

Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht und wiesen die Forderung des Arbeitgebers zurück.

Auf die Revision des Arbeitgebers bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanzen (Urteil vom 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22):

Dem Arbeitgeber stehe gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Personaldienstleister gezahlten Vermittlungsprovision zu, denn soweit der Arbeitsvertrag eine Zahlungspflicht des Arbeitnehmers für den Fall vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen selbst gekündigt wurde, halte diese Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 I Satz 1 BGB nicht stand und sei daher unwirksam. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet habe, sei unerheblich.

3)

Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Entscheidung mit dem in Artikel 12 I Grundgesetz garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu gehöre bei Arbeitnehmern auch die Wahl des Vertragspartners; geschützt sei gerade auch die Freiheit des Arbeitnehmers, eine Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Diese Freiheit werde durch die vorliegende Regelung im Arbeitsvertrag eingeschränkt, weshalb diese gemäß § 307 I Satz 1 BGB unwirksam sei.




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