Beschäftigung von Rentnern

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1) Beendigung des Arbeitsvertrags?

Durch das Erreichen des Regelrentenalters oder durch Bezug einer unbefristeten Rente wird das Arbeitsverhältnis nur dann beendet, wenn dies in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag so vereinbart wurde; anderenfalls endet das Arbeitsverhältnis nur durch fristgerechte Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Arbeitsvertragsparteien.


2) Wie kann ein/e Rentner/in (weiter) beschäftigt werden?

a) Bei einer - häufig anzutreffenden - (Weiter) Beschäftigung als „freier Mitarbeiter“ oder „Berater“ besteht grundsätzlich die Gefahr der Scheinselbstständigkeit; vor allem dann, wenn der Mitarbeiter weitestgehend dieselben Aufgaben wie früher ausübt, keine weiteren Auftraggeber hat, selbst keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt und den Weisungen des Betriebs unterliegt.

b) Werden Rentner als Arbeitnehmer (weiter) beschäftigt, sind sie genauso zu behandeln wie Beschäftigte, die noch keinen Altersrentenanspruch haben und genießen Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nur bei einer zeitlichen Unterbrechung zwischen „altem“ und „neuem“ Arbeitsverhältnis beginnt die Wartefrist von sechs Monaten neu. Lediglich im Rahmen einer gegebenenfalls durchzuführenden Sozialauswahl gelten Arbeitnehmer, die die Regelaltersrente innerhalb von zwei Jahren erreichen oder schon beziehen, als sozial weniger schutzwürdig.

c) Aus Sicht des Arbeitgebers bietet sich unter Umständen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Rentnern an. Werden Rentner im bisherigen Betrieb weiterbeschäftigt, ist eine sachgrundlose Befristung in der Regel unmöglich. Hier bietet sich die Regelung über § 41 S. 3 SGB VI an, welcher das Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus ermöglicht. Werden Rentner jedoch in einem neuen Betrieb tätig, kann für die ersten zwei Jahre ohne Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. II Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und danach gegebenenfalls mit Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. I Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet werden. Eine Befristung mit Sachgrund ist natürlich auch für ehemalige Arbeitnehmer im „alten“ Betrieb möglich.


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