Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,3 Promille / LG Leipzig v. 16.07.2020

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Vielen ist nicht bewußt, welche Folgen eine E-Scooterfahrt nach erheblichem Alkoholgenuß nach sich ziehen kann. Wenn man von der Polizei alkoholisiert mit E-Scootern angehalten wird ist es zu spät. Inwieweit sich die Alkoholisierung auf die eigene Fahrerlaubnis auswirkt, wird von den deutschen Gerichtenaber nicht einheitlich bewertet.

Am 12.06.2020 hat das Amtsgericht Halle (Saale) einem Beschuldigten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Beschwerde des Betroffenen hin hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Halle am 16.07.2020 (Az: 3 Qs 81/20) den Beschluss jedoch aufgeboben. Nach Einschätzung der Kammer sei aller Voraussicht nach die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB , wonach der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, ausnahmsweise widerlegt. 

Die Leipziger Kammer entspricht der Auffassung des LG Dortmund (Beschluss vom 07.02.2020, 31 Qs 1/20). Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich erkennbar von dem der „klassischen" Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw, Krafträder. usw. Die Richter bezogen sich auf das Gewicht und die Höchstgeschwindigkeit bestimmten äußeren Beschaffenheit von E-Scootern. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts München I vom 29.11.2019 (Az: 26 Qs 51/19), das hieraus auf ein erhebliches Verletzungspotenzial für Dritte schließt, sei bewiesen, dass ein E-Scooter in Bezug auf diese, für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials entscheidenden, technischen Daten in erster Linie mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sogenannte Pedelecs) vergleichbar ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren mit der Verteidigung von Btm- und Trunkenheitsfahrten vor deutschen Gerichten spezialisiert. Er konnte bereits viele Verfahren mit E-Scootern ohne Führerscheinmaßnahmen erfolgreich verteidigen. Wichtig ist zunächst, anwaltlichen Rat einzuholen und Akteneinsicht zu nehmen, bevor Angaben bei der Polizei oder gegenüber den Behörden gemacht werden.

Eine kostenfrei Erstberatung per Telefon oder e-mail ist möglich.

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