Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG – Klage abgewiesen

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Manchmal hilft Überzeugung und Beharrlichkeit. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass eine Klage der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III gegen einen Anleger abgewiesen wurde.

Anleger der Equity Pictures Medienfonds kennen das: Nicht nur die kalkulierten Ausschüttungen der Fonds blieben aus; bei der Beendigung der Beteiligungen werden von den Anlegern zusätzlich Zahlungen in Form sogenannter negativer Abfindungsguthaben gefordert. Dass das nicht ganz so einfach geht, hat das Amtsgericht Pforzheim nun mit Urteil aus dem Monat Juli 2018 entschieden.

Verklagt wurde ein Anleger aus dem Auseinandersetzungsguthaben seiner Kommanditbeteiligung an der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III. Da dieses negativ war, sollte der Anleger über 2.000,00 € zahlen. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet.

Gesellschaftsrechtliche Regeln nicht eingehalten

Im Ergebnis folgte damit das AG Pforzheim der von der Anwaltsgemeinschaft Dr. Vollmer vertretenen Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben seien, da hierfür die vertraglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht vorliegen würden. Infolgedessen besteht der Klageanspruch auch nicht und die Klage war abzuweisen.

Stellungnahme der Anwaltsgemeinschaft Dr. Vollmer

Wir sehen uns in unserer Meinung bestätigt, dass die Verpflichtung der Anleger zur Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens zweifelhaft ist. Damit kommt es auf dessen Inhalt schon nicht mehr an.

Nach unserer Kenntnis ist dies das erste Urteil, welches in einer solchen Sache von Anlegern der Fondsgesellschaften erstritten wurde.

In diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich war die Frage der Verjährung der Forderung. Je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Anlegers kann der Anspruch aber sogar verjährt sein. In einem von uns geführten Verfahren liegt uns ein entsprechender Hinweisbeschluss des AG Groß-Gerau vor. In jedem Falle sollte man hier nicht ohne anwaltliche Prüfung zahlen.

Anleger, die mit der Zahlung von negativen Auseinandersetzungsguthaben der Equity Pictures Medienfonds konfrontiert sind, können gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

UPDATE: Landgericht Karlsruhe bestätigt Klageabweisung in zweiter Instanz

Am 25.09.2019 hat das Landgericht Karlsruhe die Berufung der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III gegen das Urteil des AG Pforzheim zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Gesellschaft auferlegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts steht der Fondsgesellschaft gegen den Anleger kein Anspruch auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens zu, da dieser mit der Verpflichtung zur Zahlung seiner Einlage nicht rückständig im Sinne des § 167 Abs. 3 HGB sei. 

Das LG Karlsruhe hat die Revision in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Fondsgesellschaft Revision bei dem Bundesgerichtshof einlegt. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Entscheidung des AG Pforzheim rechtskräftig werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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