Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 2: Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
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In Teil 2 der Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ erläutern wir grundlegende Fragen des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Hierbei wird zur Veranschaulichung anhand eines Fallbeispiels vorgegangen.
In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:
- Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
- Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
- Erbschaftsteuer der Balearen
- Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
- Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
- Nachlassabwicklung auf den Balearen
- Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen
Teil 2: Deutsche Erbschaftsteuer – Grundlagen
Wer muss spanische Erbschaftsteuer zahlen und was wird besteuert?
Steuerpflichtig ist der Erwerber, also z. B. Erbe oder Vermächtnisnehmer. Der ganze Erwerb (z. B. die Erbschaft) ist zu besteuern, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien hatte. Einen steuerlichen Wohnsitz für diese Zwecke hat eine Person z. B. dann in Spanien, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Hat der Erwerber (z. B. Erbe) keinen Wohnsitz in Spanien, müssen dennoch folgende Vermögensgegenstände versteuert werden:
- Immobilien (bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum) in Spanien
- Anteile an Gesellschaften in Spanien (z. B. S.A. oder S.L.)
- bewegliche Gegenstände (z. B. Yacht, Gold, Kunstwerke)
- Guthaben eines Kontos oder Depots bei einem in Spanien ansässigen Finanzinstitut
Beispiel:
Die Eheleute Harald und Elke Müller leben gemeinsam in Köln, Deutschland. Sie haben seit den 90er Jahren eine Finca auf Mallorca und verbringen dort regelmäßig ihren Urlaub. Ihr Vermögen besteht aus einem Haus in Köln, der Finca auf Mallorca sowie einem Konto und Depot bei der Sparkasse Köln. Sie haben zwei erwachsene Kinder: Stefan und Gertrud. Eines lebt in London, UK, und das andere in Deutschland. Die Eheleute überlegen nach Eintritt den Ruhestand ganz nach Mallorca umzuziehen und überlegen sich, welche Steuern auf ihren Tod anfielen. Lösung: Vor dem Umzug ist nur die Finca in Spanien steuerbar. Wenn die Eheleute umziehen, ist allerdings alles, was der überlebende Ehegatte erbt, in Spanien steuerbar. Die Kinder müssen hingegen nur dann spanische Steuer zahlen, wenn sie die Finca erhalten.
Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer
Zunächst ist der Netto-Wert des Erwerbs (z. B. Erbschaft, Vermächtnis) zu ermitteln.
Bewertung der Erbmasse
Für die Besteuerung ist der wahre Wert (valor real) im Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Dies muss der Erwerber selbst tun und den ermittelten Wert in der Steuererklärung angeben (Selbstveranlagung). Während der wahre Wert bei manchen Nachlassgegenständen leicht zu bestimmen ist (z. B. Konto), ist die Bewertung bei Immobilien oftmals schwierig. Da die Finanzverwaltung die Angaben anhand von bestimmten Kriterien prüft und bei zu niedriger Bewertung eine Nachfestsetzung und Geldbuße drohen, sollten bei der Erklärung die Bewertungsregeln des spanischen Vermögensgesetzes beachtet werden. Danach sollen folgende Werte nicht unterschritten werden:
- der Steuerkontrollwert (Katasterwert x Koeffizient)
- der von der Behörde festgestellte Wert
- die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung
Liegt der so errechnete Wert über dem „wahren Wert“, sollte der „wahre Wert“ angegeben werden. Es ist zwar damit zu rechnen, dass die Behörde die Wertangaben überprüft, im Rahmen des Verfahrens kann aber der Nachweis eines niedrigeren Wertes geführt werden (z. B. durch ein Sachverständigengutachten).
Abzug der Passiva: Belastungen, Schulden und Kosten
Der Brutto-Nachlass ist um die abzugsfähigen Belastungen (z. B. Pachtzinsen) und die Schulden (z. B. Hypothekendarlehen) zu kürzen. Auch bestimmte Kosten (z. B. Bestattungskosten) können berücksichtigt werden; die Kosten der Nachlassabwicklung (z. B. Notar, Erbschein, Rechtsanwalt) können hingegen nicht abgezogen werden.
Freibeträge
Der wichtigste Freibetrag ist der allgemeine persönliche Freibetrag. Seine Höhe ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erblassers zum Erwerber:
- Abkömmlinge (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren und Adoptivkinder unter 21 Jahren: EUR 15.956,87 zuzüglich EUR 3.990,72 für jedes zusätzliche Jahr unter einundzwanzig Jahren des Rechtsnachfolgers. Der Höchstbetrag ist allerdings EUR 47.858,59.
- Abkömmlinge über 21 Jahre, überlebender Ehegatte, Eltern, Adoptiveltern und Großeltern: Freibetrag EUR 15.956,87.
- Verwandte zweiten (Geschwister) oder dritten Grades (Nichten, Neffen), Vorfahren und Abkömmlinge mittels Verschwägerung: EUR 7.933,46.
- Für alle anderen Personen wird kein Freibetrag gewährt.
Daneben gibt es besondere Freibeträge, z. B. für Menschen mit Behinderungen.
Steuerbefreiung für die Hauptwohnung
Oftmals ist auch die Steuerbefreiung für die Hauptwohnung (vivienda habitual) von Vorteil. Diese ist bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)
- die Wohnung vom Erblasser selbst als Hauptwohnung genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!)
- der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkomme (z. B. Kind) oder ein Verwandter der Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist
- der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert
Vorsicht: Bei vielen Deutschen kann der Nachweis der Selbstnutzung als Hauptwohnsitz schwierig sein, da es viele – auch dauerhaft in Spanien lebende Deutsche – versäumen, sich in Spanien steuerlich resident zu melden.
Ermittlung der Zwischensumme und der Steuerschuld
Der Hierzu sind zunächst nach nachfolgender Tabelle der Grundbetrag und der Steuersatz zu ermitteln.
Steuerpflichtiger Erwerb bis zu Euro | Grundbetrag der Steuer in Euro | Restbetrag bis zu Euro | Steuersatz in % |
0 | 0 | 7.993,46 | 7,65 |
7.993,46 | 611,50 | 7.987,45 | 8,50 |
15.980,91 | 1.290,43 | 7.987,45 | 9,35 |
23.968,36 | 2.037,26 | 7.987,45 | 10,20 |
31.955,81 | 2.851,98 | 7.987,45 | 11,05 |
39.943,26 | 3.734,59 | 7.987,46 | 11,90 |
47.930,72 | 4.685,10 | 7.987,45 | 12,75 |
55.918,17 | 5.703,50 | 7.987,45 | 13,60 |
63.905,62 | 6.789,79 | 7.987,45 | 14,45 |
71.893,07 | 7.943,98 | 7.987,45 | 15,30 |
79.880,52 | 9.166,06 | 39.877,15 | 16,15 |
119.757,67 | 15.606,22 | 39.877,16 | 18,70 |
159.634,83 | 23.063,25 | 79.754,30 | 21,25 |
239.389,13 | 40.011,04 | 159.388,41 | 25,50 |
398.777,54 | 80.655,08 | 398.767,54 | 29,75 |
797.555,08 | 199.291,40 | u.s.w. | 34,00 |
Zur Ermittlung der Steuerschuld wird auf den so ermittelten Betrag nochmals ein Multiplikator angewandt, der sich aus folgender Tabelle ergibt:
Wert des Vorvermögens | Steuerklasse I und II | Steuerklasse III | Steuerklasse IV |
Bis 402.678,11 | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
Bis 2.007.380,43 | 1,0500 | 1,6676 | 2,1000 |
Bis 4.020.770,98 | 1,100 | 1,7471 | 2,200 |
Über 4.020.770,98 | 1,200 | 1,9059 | 2,4000 |
Bei Nichtverwandten (z. B. Ehe ohne Trauschein!) kommt es also nochmals (mindestens) zu einer Verdoppelung der Steuer!
Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die spanische Erbschaftssteuer
Wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hatte, kann die deutsche Erbschaftsteuer auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Wenn nicht das gesamte Vermögen der spanischen Erbschaftsteuer unterfällt, gibt es allerdings Einschränkungen.
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