Erbrecht in Frankreich: Kein Berliner Testament, aber dafür eine elegante güterrechtliche Lösung!

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1. Ausgangspunkt: Das „Berliner Testament“ in Deutschland

In Deutschland gehört das sogenannte „Berliner Testament“ zum festen Inventar der Nachlassplanung. Danach setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall, dass einer von ihnen verstirbt, wechselseitig als Erben ein, und erst dann, wenn der letzte von ihnen beiden verstirbt, soll das Erbe an das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder gehen (§ 2269 Abs. 1 BGB).

Um zu vermeiden, dass bei dem ersten Ableben eines Ehegatten ein Kind Pflichtteilsansprüche geltend macht, weil es andernfalls zuwarten müsste, bis auch der andere Elternteil verstirbt, werden in solche Testamente häufig Strafklauseln eingebaut.

Eine solche Strafklausel lautet typischerweise, dass das Kind, das seinen Pflichtteil geltend macht, dann auch nur maximal diesen erhalten soll.

Je nachdem wie die familiären oder auch vermögensrechtlichen Verhältnisse gelagert sind, funktioniert eine solche Strafklausel oder läuft leer. Letzteres dann, wenn das Kind lieber jetzt seinen Pflichtteil, eventuell auch eine Pflichtteilsergänzung, erhalten möchte, statt zuwarten zu müssen und sich damit auch noch dem Risiko auszusetzen, dass der überlebende Ehegatte den Nachlass inzwischen ausgibt, entwertet.

Dieses Risiko, am Ende weniger oder vielleicht auch gar nichts zu erhalten, ist dabei noch größer, wenn dem überlebenden Ehegatten, wie häufig in solchen Testamenten, auch noch gestattet wird, über den Nachlass frei verfügen zu können.

2. Das „Berliner Testament“ in Frankreich

Das französische Recht sieht demgegenüber ein „Verbot gemeinschaftlicher Testamente“ und damit auch das eines „Berliner Testaments“ vor (Art. 968 französischer Code civil)!

Grund: Man befürchtet bei Gemeinschaftlichkeit, dass einer der beiden Ehegatten nicht wirklich frei entscheidet, somit eine „Beeinträchtigung der unverzichtbaren Testierfreiheit“.

Eine solche „Beeinträchtigung der unverzichtbaren Testierfreiheit“ wird erst Recht dann angenommen, wenn der überlebende Ehegatte, wie dies beim „Berliner Testament“ regelmäßig der Fall ist, nach dem Tod des anderen sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ nicht mehr einseitig widerrufen kann.

Dieses „Verbot gemeinschaftlicher Testamente“ ist aber im Ergebnis deshalb kein Problem, weil das französische Recht eine andere Lösung kennt, die die eingangs geschilderten Probleme sogar vermeidet: Die Vereinbarung einer „fortgesetzten Gütergemeinschaft unter Ausschluss der gemeinschaftlichen Kinder"!

Konkret: Die Ehegatten bringen ihr gesamtes Vermögen in eine Gütergemeinschaft ein und vereinbaren außerdem, dass diese beim Tod eines Ehegatten in der Person des anderen, unter Ausschluss der gemeinschaftlichen Kinder, fortgesetzt werden soll. Anders als in Deutschland ist dies nach den Art. 1526, 1527 in Verbindung mit Art. 1524 Abs. 1 französischer Code civil möglich!

Folge: Eine solche Gestaltung führt dazu, dass beim Tod des ersten Elternteils juristisch gesprochen überhaupt kein Erbfall vorliegt, sondern das gemeinschaftlich gewordene Vermögen bei dem anderen Ehegatten anwächst, sich die Gütergemeinschaft also in seiner Person einfach fortsetzt.

Da deshalb überhaupt kein Erbfall vorliegt, gibt es auch keine Pflichtteilsansprüche, die von den gemeinschaftlichen Kindern geltend gemacht werden könnte!

Ausnahme: Ist ein nicht gemeinschaftliches Kind vorhanden ist, kann dieses aufgrund gesetzlicher Regelung, Art. 1527 Abs. 2 französischer Code civil, befugt wäre, Pflichtteilsansprüche geltend machen.

3. Auch deutsche Ehepaare können diese Lösung für ihren „Grundbesitz in Frankreich“ wählen!

Deutsche Ehegatten, die in Deutschland leben und über „Grundbesitz in Frankreich“ verfügen, können für diesen Grundbesitz ebenfalls diese Lösung wählen!

Wie?

Sie müssen dazu, bezüglich dieses Grundbesitzes, zunächst einmal eine Rechtswahl zu Gunsten des französischen Güterrechts treffen. Diese würde, weil sie auf diesem Grundbesitz beschränkt ist, auch aus deutscher Sicht anerkannt werden (Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB).

Anschließend müssten die Eheleute dann, wieder beschränkt auf diesen Grundbesitz, diesen vorstehend erläuterten Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft wählen (Art. 1397-2 bis Art. 1397-4 französischer Code civil).

Folge: Gemeinschaftliche Kinder, die sonst beim Ableben des ersten Ehegatten hinsichtlich dieses Grundbesitzes Pflichtteilsansprüche geltend machen könnten, müssten dann zuwarten und hoffen, dass sich der Grundbesitz am Ende noch ungeschmälert im Nachlass befindet.

4. Bei einer solchen Entscheidung aber das deutsche wie französische Steuerrecht beachten!

4.1. Deutsches Schenkungs-und Erbschaftssteuerrecht

Bei einer solchen Entscheidung müssten die Ehegatten zunächst einmal ihre steuerliche Situation in Deutschland im Auge behalten.

– Schenkungssteuer-

Dies zunächst einmal bereits dann, wenn ein Ehegatte wertmäßig weniger in die Gütergemeinschaft einbringt als der andere, weil dann der Wertzuwachs, den der weniger einbringende Ehegatte auf diese Weise erhält, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt.

– Erbschaftssteuer-

Weiterhin aber auch deshalb, weil nach einer Entscheidung des BFH vom 04.07.2012 (Az. II R 38/10) der Teil, der beim Ableben des ersten Ehegatten dem anderen anwächst, also im Regelfall die Hälfte des Gesamtgutes, der Erbschaftssteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt.

-Wann ist dies problematisch?

Beides kann dann problematisch sein, wenn aufgrund dann nicht ausreichender Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz deshalb in Deutschland Schenkung- bzw. Erbschaftssteuer zu zahlen wäre.

4.2. Französisches Schenkungs-und Erbschaftssteuerrecht

Das französische Schenkungs-und Erbschaftssteuerrecht ist bis zum Tod des überlebenden Ehegatten unproblematisch!

Unterschiedliche Wertverhältnisse bei der Begründung der Gütergemeinschaft gelten nicht als Schenkung und unterliegen deshalb nicht der Schenkungsteuer.

Wird die Gütergemeinschaft bei dem Tod des ersten Ehegatten mit dem überlebenden fortgesetzt, liegt aus französischer Sicht weiterhin kein Erbfall vor, der mit Erbschaftssteuer belastet werden könnte. Abgesehen davon sind Ehegatten in Frankreich seit einigen Jahren auch noch völlig von der Erbschaftsteuer freigestellt.

Anders ist die Situation, wenn der zweite Ehegatte verstirbt, da dann die erbenden Kindern den gesamten Grundbesitz versteuern müssen und hier nur geringe Freibeträge (derzeit 100.000 € pro Kind) zur Verfügung. Dies kann durch zusätzliche Gestaltungen abgefedert werden, bedarf aber eingehender rechtlicher Prüfung und Beratung.

5. Außerdem beachten: Gesamtgut haftet für sämtliche Schulden!

Zu beachten ist weiterhin, dass eine solche Gütergemeinschaft auch für sämtliche Schulden der Ehegatten haftet, weshalb eine solche Lösung häufig dann ausscheiden wird, wenn bei einem Ehegatten, z. B. bei freiberuflicher Tätigkeit, ernsthafte Haftungsrisiken bestehen.

6. Zusammenfassung

Das französische Erbrecht verbietet das „Berliner Testament“, bietet aber bei gemeinschaftlichen Kindern über das eheliche Güterrecht eine elegante Möglichkeit, dieselben Wirkungen herbeizuführen. Diese Lösung umgeht dabei sogar die „Pflichtteilsprobleme“, die sich beim „Berliner Testament“ regelmäßig stellen.

Deutsche Ehegatten, die Grundbesitz in Frankreich haben, können für diesen Grundbesitz diese Gestaltung ebenfalls wählen!

Für Ehen, die nach dem 29.01.2019 geschlossen werden, wird dies aber nicht mehr möglich sein, weil die EU-Verordnung Nr. 2016/1103 vom 24.06.2016, die das eheliche Güterrecht innerhalb der Europäischen Union ab dann einheitlich regelt, eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.



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