Erbrecht: Häufige Irrtümer bei Testamenten - Tipps zur Vermeidung, Teil I!

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Wieder so ein schlauer Beitrag, der alles nur theoretisch abhandelt? Nein! Ich erkläre Ihnen kurzweilig an praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung, welche Fallstricke es bei Testamenten gibt. Ich bin Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, berate und vertrete Mandanten im Erbrecht und werde auch von Gerichten als Nachlasspfleger in Erbfällen bestellt:

I. Muss mein Testament eine bestimmte Form haben oder geht es auch auf einem Bierdeckel?

Nein, ein eigenhändiges Testament bedarf keiner bestimmten Form und wäre auch auf einem Bierdeckel möglich. Allerdings macht es der Nachwelt eine eindeutige Bezeichnung deutlich leichter und vermeidet posthum Konfliktpotential, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, Beschl. v. 08. Oktober 2013 – 2 W 80/13, juris, zeigt:

„Für das Vorliegen und die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes ist zwar weder eine ausdrückliche Bezeichnung als Testament erforderlich, noch stehen die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials und eine ungewöhnliche Gestaltung der Annahme eines Testamentes grundsätzlich entgegen, jedoch sind diese Umstände in die Prüfung, ob überhaupt eine Erklärung mit Testierwillen vorliegt, sorgfältig einzubeziehen. Die vorliegende Karte enthält keine Überschrift die das Schriftstück als letztwillige Verfügung kennzeichnet, wie zum Beispiel ‚Testament‘, ‚Letzter Wille‘ oder ‚Letztwillige Verfügung‘. Weiter fehlt es an einer genauen Bezeichnung der vermeintlichen ‚Haupterbin‘. Diese ist lediglich mit einem Vornamen aufgeführt, was das Risiko späterer Probleme bei ihrer Ermittlung in sich birgt. Sodann ist die vermeintliche Erbin als ‚Haupterbin‘ bezeichnet, einer Erbenstellung die das Gesetz so nicht kennt und die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahelegt, dass es weitere Begünstigte des Nachlasses geben müsste. ... Auch das Beschwerdegericht sieht keine logische Erklärung dafür, dass der Erblasser, so er denn testieren wollte, die Form eines Fotoumschlags mit zwei aufgebrachten Aufklebern wählte.“

Das OLG Frankfurt, Beschl. v. 11. Februar 2013 – 20 W 542/11, juris, hat ausgeführt:

„Dem entspricht es, die Voraussetzungen des ‚eigenhändig geschriebenen‘ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, a.a.O.). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form. … Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt.“

Rechtstipp:

Auch wenn das Testament formlos errichtet werden kann, gehen Sie sicher und bezeichnen Sie es als solches. Seien Sie nicht zu kreativ bei der Gestaltung und schreiben auf normalem Papier – nicht auf Postkarten, Bierdeckeln o. ä.: Ihre Erben werden es Ihnen danken!

II. Kann ich ein Testament, was ich selbst verfasse, am Computer schreiben und unterschreiben oder es aufgrund meiner schlechten Handschrift von nahestehenden Dritten – Ehepartner/ Kinder/ Lebensgefährte – schreiben lassen und dann unterschreiben? 

Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 21. Oktober 2014 – 8 W 387/14, juris, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Lebensgefährtin große Teile des Testaments geschrieben hatte und der Erblasser nur wenige Sätze hinzugefügt und unterschrieben hatte. Das Gericht hat das Testament gem. § 125 BGB wegen der fehlenden Form für nichtig erklärt und dabei u. a. ausgeführt:

„Die zwingende Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 i.V.m. § 2231 BGB, wonach das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten ist, muss vom Erblasser eingehalten werden. Ein Verstoß gegen § 2247 Abs. 1 BGB bewirkt die Nichtigkeit des Testaments gemäß § 125 BGB, selbst wenn die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung feststehen. … Die Eigenhändigkeit soll bezwecken, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen ... Außerdem dient die Form dazu, Entwürfe und Vorüberlegungen von der maßgebenden Verfügung abzugrenzen. Schließlich soll sie die Echtheit der Erklärung sicherstellen und nach Möglichkeit auch die Selbstständigkeit des Erblasserwillens verbürgen. In ihrer Gesamtheit sollen die verschiedentlichen Zwecke ein verantwortliches Testieren fördern und Streitigkeiten über den Testamentsinhalt vermeiden.“

Das OLG Frankfurt, Beschl. v. 12. Dezember 2013 – 20 W 281/12, juris, hatte sich ebenfalls mit einem solchen Fall beschäftigt und ausgeführt:

„Das Testament wurde nicht zur Niederschrift eines Notars errichtet und es entsprach auch nicht der in § 2247 Abs. 1 BGB bestimmten Form, weil es nicht durch eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet wurde. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Erblasser das Testament mehrfach mit sehr zittriger Hand eigenhändig unterschrieben hat. Der Text des Testaments wurde jedoch nicht vom Erblasser geschrieben, sondern von Frau F.“

Die Folge war, dass in beiden Fällen die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und im ersten Fall die dort nicht berücksichtigte Lebensgefährtin leer ausging.

Rechtstipp:

Verfassen Sie ein eigenhändiges Testament immer mit eigener Handschrift und versehen Sie es mit Ort/ Datum und Unterschrift – es ist dabei nur zu wünschen, dass Sie eine für die Nachwelt gut lesbare Handschrift haben!

Mit unserem Team von 5 Anwälten sind wir für Nachfragen mit Hauptsitz in Erfurt und Zweigstellen in Tabarz sowie Eisenach erreichbar.

Matthias GrünertRFTH

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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