Erbrecht: Häufige Irrtümer bei Testamenten - Tipps zur Vermeidung, Teil II! (Teil I v. 17.03.2015)

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Ich möchte Ihnen im Anschluss an Teil I dieses Beitrages v. 17.03.2015 kurzweilig an praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung erklären, welche weiteren Fallstricke es bei Testamenten gibt. Ich bin Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, berate und vertrete Mandanten im Erbrecht und werde auch von Gerichten als Nachlasspfleger in Erbfällen bestellt:

III. Kann ich mich im Testament auf gedruckte Schriftstücke – Listen o. ä. – beziehen?

Wenn der letzte Wille z. B. sehr detailreich erfolgen soll, finden sich auch Testamente, die auf ausgedruckte Listen o. ä. verweisen oder Testiervorschläge Dritter werden eingefügt, mit fatalen Folgen für die Nachwelt. Das OLG Köln, Beschl. v. 06. Oktober 2014 – I-2 Wx 249/14, 2 Wx 249/14 , juris, hatte in einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit mehrerer Testamente hierzu u. a. ausgeführt:

„Alleinerbe ist der Beschwerdeführer auch nicht unter weiterer Berücksichtigung des Testamentes vom 30.11.2012. Dieses Testament ist nicht wirksam errichtet worden. Soweit der Erblasser in dem Testament vom 30.11.2012 erklärt hat, dass ihm die Notarin Dr. Q2 einen Vorschlag gemacht habe, wie er sein Vermögen aufteilen solle, und er diesem Vorschlag zustimme und ihn akzeptiere, entspricht das Testament nicht der Form des § 2247 BGB, so dass es gem. § 125 BGB nichtig ist. Denn der Erblasser nimmt damit Bezug auf ein nicht von ihm mit der Hand geschriebenes Schriftstück. In einem eigenhändigen Testament kann nicht auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden ... Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt ... “

RECHTSTIPP:

Wenn das Testament schon eigenhändig sein soll, dann auch vollständig! Vermeiden Sie ausgedruckte Inventarlisten, auch wenn diese ggf. von Gerichten als wirksam angesehen werden – Sie wissen nicht, wie die Nachwelt urteilt!

IV. Kann ich auf mehreren Seiten mein Testament verfassen?

Grundsätzlich ja. Für die Nachwelt bzw. Erben kann es zu einem Lotteriespiel werden, wie die Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 14. Februar 2014 – I-2 Wx 299/13, 2 Wx 299/13, juris zeigt:

„Die beiden letztwilligen Verfügungen vom 12.09.2012 sind auch nicht als einheitliches aus 2 Blättern bestehendes Testament anzusehen mit der Folge, dass die Unterschrift unter dem maschinengeschriebenen Text auch als Unterzeichnung oder als „Oberschrift“ des handgeschriebenen Textes anzusehen ist. Grundsätzlich ist es allerdings unschädlich, wenn eine Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich zusammenhängen. In einem solchen Fall ist nur eine einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss. Die einzelnen Blätter müssen aber inhaltlich ein Ganzes sein (z. B. durch Nummerierung und fortlaufenden Text) und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein kann, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist. Hier fehlt es indes bereits an dem inhaltlichen Zusammenhang der beiden Blätter. Sie sind inhaltlich kein Ganzes. Sie sind weder nummeriert noch enthalten sie einen fortlaufenden Text. Sie enthalten vielmehr jeweils für sich ein vollständiges Testament, wobei sich der Inhalt der beiden Blätter nicht ergänzt, sondern sich teilweise inhaltlich wiederholt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Inhalt eines der beiden Blätter den Inhalt des anderen Blattes ergänzt, konkretisiert oder fortführt. Dieser inhaltliche Zusammenhang ist auch nicht dadurch hergestellt worden, dass der Erblasser die beiden Schriftstücke zusammengeheftet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schon nicht sicher fest, dass es der Erblasser war, der die – heute vorhandene – Heftung der beiden Schreiben vom 12.09.2009 vorgenommen hat. Selbst wenn es der Erblasser gewesen sein sollte, der das maschinengeschriebene Testament vom 12.09.2009 und das nicht unterschriebene handgeschriebene Testament vom 12.09.2009 zusammengeheftet haben sollte, ist dadurch kein einheitliches Testament errichtet worden. Die Unterschrift auf dem maschinengeschriebenen Testament schließt den handgeschriebenen Text schon deshalb nicht ab, weil das maschinengeschriebene Testament vor das handgeschriebene Testament ohne Unterschrift geheftet worden ist. Es kann sich daher allenfalls um eine grundsätzlich nicht ausreichende ‚Oberschrift‘ handeln. “

RECHTSTIPP:

Achten Sie bei mehreren Seiten darauf, dass deutlich erkennbar ist, dass die Seiten zusammengehören. Klammern Sie die Seiten zusammen, nummerieren Sie durch und paraphieren Sie jede Seite mit Datum.

Mit unserem Team von fünf Anwälten sind wir für Nachfragen mit Hauptsitz in Erfurt und Zweigstellen in Tabarz sowie Eisenach erreichbar.

Matthias GrünertRFTH

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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