Erbrecht: Sie wollen Ihr Testament von Hand schreiben? Der Rechtsanwalt rät ab!

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In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig (AZ 3 Wx 19/15, Urteil vom 16.7.2015) ging es um ein handgeschriebenes und sehr schlecht lesbares Testament. Nicht einmal ein zu Rate gezogener Schriftexperte konnte den letzten Willen des Verstorbenen entziffern. Deshalb erklärten die Richter das Testament für ungültig. Obwohl der Verstorbene vermutlich anders bestimmt hatte, musste in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eingehalten werden.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass ein Testament eine gewisse Form haben müsse und dass es eindeutig lesbar sein müsse.

Der geschilderte Fall ist kein Einzelfall. Der Fachanwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei, Steffen Köster, hat in zehn Jahren Erbrechtspraxis noch nie erlebt, dass ein Testament, das vom Erblasser handschriftlich erstellt wurde, nicht irgendwelche Auslegungsschwierigkeiten mit sich brachte. Aus einem solchen privat erstellten Testament können sich langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten ergeben. Nicht selten kommt es deshalb zu hässlichen Familienstreitigkeiten.

Unser dringender Rat ist deshalb: Erstellen Sie Ihr Testament nicht, ohne vorher juristischen Rat eingeholt zu haben.

Und erstellen Sie es nicht handschriftlich. Falls Sie dies doch tun, dann muss Ihre Handschrift sehr gut lesbar sein.

Ihr Dokument übertiteln Sie mit „Testament“, damit sein Zweck eindeutig ist. Ganz wichtig: Ort, Datum und Unterschrift dürfen Sie keinesfalls vergessen.

Es gibt die Möglichkeit, das Testament notariell beurkunden zu lassen oder es amtlich verwahren zu lassen. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, klärt der Anwalt mit Ihnen im persönlichen Gespräch.


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