Erbrecht: umfassendes Auskunftsrecht der Pflichtteilsberechtigten

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Den Pflichtteilsberechtigten stehen gegen den oder die Erben umfangreiche Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche zu.


Was war passiert?


Wahre Freunde passen auf, wenn man mal eine Zeit lang nicht wie gewohnt funktioniert. Vor einigen Monaten sprach unsere spätere Mandantin in Begleitung ihrer besten Freundin bei uns vor. Der Anlass war recht traurig. Der Vater unserer Mandantin war verstorben. Das Amtsgericht hatte ihr ein Testament, das unsere Mandantin enterbte, mit dem Hinweis auf ihr Pflichtteilsrecht zugeschickt. Ihren Pflichtteil hatte sie danach auch schon gegenüber ihrem Bruder als Alleinerben geltend gemacht. Nach Auskunft dessen Anwaltskanzlei sollte unsere Mandantin einen 4-stelligen Betrag erhalten. Sie wollte es damit bewenden lassen, ihre Freundin jedoch nicht und die Diskussion darüber brachte beide schließlich zu uns.


Schnell stellte sich heraus, dass die Auskunft der Anwaltskanzlei fehlerhaft und das Pflichtteilsrecht unserer Mandantin viel zu niedrig bemessen war. Nachdem wir unserer Mandantin aufwendig erklärt hatten, welche Ansprüche ihr tatsächlich zustehen, wurden wir umgehend mit deren Durchsetzung beauftragt. Zunächst galt es herauszufinden, was tatsächlich zum Nachlass gehört.


Was sagt das Recht?


Nach § 2314 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, regelmäßig durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nach § 260 BGB. Das Nachlassverzeichnis kann auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten durch den Erben, durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen werden. Dem Pflichtteilsberechtigten steht sogar das Recht zu, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Nachlass zu tragen.


Was kam am Ende raus?


Noch am selben Tag ging unsere Aufforderung raus. Zunächst war die Anwaltskanzlei des Bruders aber noch der Meinung, alles wäre richtig berechnet. Unsere Mandantin war schon drauf und dran alles abzubrechen. Schließlich konnten wir begründet darlegen, dass dem keineswegs so war. Zur Vermeidung der ansonsten erforderlichen gerichtlichen Auseinandersetzung war der Bruder schließlich bereit, die zuvor „übersehenen“ Nachlasswerte offenzulegen. Der Anspruch unserer Mandantin bekam sodann eine Stelle mehr und unsere Mandantin war überglücklich. Als sie dann noch erfuhr, dass ihr Bruder auch die Kosten unserer Tätigkeit zu tragen hat, war alles perfekt. Ihre Freundin wurde übrigens mit einer schönen gemeinsamen Reise zum Jahreswechsel belohnt.


Was lernen wir daraus?


Wer etwa durch Trauer emotional angeschlagen ist, der sollte seine rechtlichen Interessen nicht selbst vertreten. Hätte unsere Mandantin nicht auf ihre Freundin gehört, dann wäre ein erhebliches Vermögen verloren gewesen. Ein Hoch auf gute Freunde.


Gern steht unsere Anwaltskanzlei insbesondere im Erbrecht beratend und vertretend mit Recht an Ihrer Seite.


MÜNZNER Anwaltskanzlei

Rechtsanwalt Norman Münzer

www.muenzner-anwaltskanzlei.de




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