Erbrecht: Wenn ein Miterbe die Zusammenarbeit verweigert

  • 2 Minuten Lesezeit

Das deutsche Erbrecht geht mit all seinen Regelungen grds. davon aus, dass die Erben sich einigen und zusammenarbeiten. Auf persönliche Fehden und Familienstreitigkeiten nimmt das Gesetz wenig Rücksicht. Daher müssen Erben grundsätzlich gemeinsam bzw. mit Mehrheitsbeschluss handeln. Das gilt sowohl für die Verwaltung des Nachlasses, als auch für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Schwierig wird dies, wenn sich die Erben nicht bezüglich einer Vorgehensweise einigen können, oder wenn ein Miterbe absichtlich die Zusammenarbeit verweigert. 

Ohne die Mitwirkung aller Miterben ist eine Auseinandersetzung des Nachlasses ohne gerichtliche Hilfe nicht möglich. Hierbei kann der blockierende Miterbe nur darauf verklagt werden, einer Pfandversteigerung mit anschließender Verteilung des Erlöses zuzustimmen. 

Die Pfandversteigerung erfolgt dann durch einen Gerichtsvollzieher mittels einer öffentlichen Versteigerung. Hierbei entstehen Kosten, die aus dem Erlös zunächst beglichen werden. Zur Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf kann ein Miterbe jedoch wiederum nicht gezwungen werden. Ein Anwalt ist hier bereits bei den außergerichtlichen Verhandlungen zu empfehlen, gerade, wenn Erben an bestimmten Nachlassgegenständen hängen. 

Auch ohne emotionale Bindung ist ein freihändiger Verkauf allein auf Grund des höheren Erlöses bei weniger Kosten vorzuziehen.

Daher sollte dies tunlichst vermieden werden, da es im ureigensten Interesse der Miterben sein sollte, dass der Nachlass nicht unnötig durch Kosten belastet und durch unvorteilhafte Auflösung geschmälert wird. Gerade bei emotional aufgeladenen Erbengemeinschaften kann es sinnvoll sein, dass die Erben sich anwaltlich vertreten lassen, damit in sachlicher Form die Erbauseinandersetzung zum wirtschaftlichen Vorteil aller Erben erfolgen kann.

Auf dem Gebiet des Erbrechts beraten und vertreten wir unsere Mandanten umfassend in allen rechtlichen Fragen und Aspekten des Erbrechts. Dies reicht von der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bis zur Beratung und Vertretung in erbrechtlichen Auseinandersetzungen über Erbteile, Pflichtteilsrechte oder Vermächtnisse.

Unser Leistungsspektrum im Bereich Erbrecht umfasst insbesondere nachfolgende Teilbereiche:

Geltendmachung von Erbteilen | Pflichtteilsansprüchen | Vermächtnissen | PflichtteilsergänzungsansprüchenAuseinandersetzung von ErbengemeinschaftenGestaltung und Anpassung von Testamenten und Erbverträgen | Schenkungen zu Lebzeiten von Todes wegen | vorweggenommene ErbfolgeBeratung und Begleitung von Unternehmensnachfolgen klein- und mittelständischer Unternehmen bei der Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge, in allen erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten

Die schnelle Bearbeitung der Anliegen unserer Mandanten und die gleichzeitige sorgfältige Erfassung der Problemstellung und die Erarbeitung praktikabler Lösungen auf höchstem Niveau stellen für uns kein Widerspruch dar.

Wir gehen für unsere Mandanten mit der Zeit, sind regional verankert und fachbereichsübergreifend kollegial bestens vernetzt.

Foto(s): Siegfried Reulein


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema