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Erbrecht - 10 wichtige Fragen und Antworten zum Erbrecht

  • 3 Minuten Lesezeit

Frage:

Was versteht man unter einer vorweggenommenen Erbfolge?

Antwort:

Unter dem Begriff der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögen unter Lebenden, welche in der Erwartung vorgenommen wird, dass der Beschenkte im Erbfall des Schenkers das Vermögen ohnehin erhalten soll. Insbesondere handelt es sich dabei um Schenkungen.

Frage:

Ich habe zwei Kinder und möchte nun mein Haus an meine Tochter überschreiben. Kann mein Sohn eine Ausgleichszahlung verlangen?

Antwort:

Ihr Sohn kann zu Lebzeiten keine Ausgleichszahlung verlangen. Tritt jedoch der Erbfall ein, so können Schenkungen, die vor dem Tod des Erblassers erbracht wurden, unter Umständen im Rahmen eines sog. Pflichtteilergänzungsanspruches zu berücksichtigen sein. Hierdurch soll der Pflichtteilsberechtigte davor geschützt werden, dass Vermögen vor dem Tode verschenkt wird und der Pflichtteilsberechtigte dann leer ausgeht. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt unter anderem neben den Kindern auch der Ehegatte.

Frage:

Ich habe keine Kinder und möchte mein Vermögen dem Tierheim vermachen. Können meine Geschwister einen Pflichtteil verlangen?

Antwort:

Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Dies sind nur der Ehegatte, Abkömmlinge, d.h. Kinder, Enkel usw. und die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Ihre Geschwister hingegen können keinen Pflichtteil beanspruchen.

Frage:

Ich bin verheiratet und habe ein Kind mit meinem Ehemann. Zudem habe ich zwei Kinder aus meiner ersten Ehe. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Antwort:

Vorausgesetzt, dass Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. also dem gesetzlichen Güterstand, bestimmt die gesetzliche Erbfolge in Ihrem Fall, dass Ihr Ehemann die Hälfte erbt und Ihre drei Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen, d. h. jedes Kind erhält 1/6.

Frage:

Ich lebe seit 40 Jahren mit meinem Partner zusammen. Wir sind nicht verheiratet. Was erbt er, wenn ich sterbe?

Antwort:

Der Gesetzgeber sieht in der gesetzlichen Erbfolge kein Erbrecht für einen Lebensgefährten vor. Die Zeitspanne, wie lange Sie zusammengelebt haben, spielt daher keine Rolle. Wenn Sie möchten, dass Ihr Lebensgefährte etwas erbt, müssen Sie ihn testamentarisch zum Erben einsetzen, sonst geht er leer aus.

Frage:

Ich lebe derzeit von meiner Frau getrennt. Wir wollen uns scheiden lassen. Das Trennungsjahr ist noch nicht vorüber. Erbt sie noch etwas, wenn ich jetzt versterbe?

Antwort:

Der Ehegatte zählt solange zum Kreis der gesetzlichen Erben, bis ein Scheidungsantrag gestellt und dem Ehegatten zugestellt oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt wurde und zudem die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen für das Entfallen des gesetzlichen Erbanspruches noch nicht gegeben. Sie müssen daher ein Testament erstellen, wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre zukünftige Ex-Frau Sie nicht beerbt. Allerdings verbleibt ihr bis zum Eintritt der vorgenannten Bedingungen ein Pflichtteil.

Frage:

Ich habe zusammen mit meiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Wir haben uns hierin wechselseitig gebunden. Kann der Längerlebende nach dem Tod des anderen ein neues Testament schreiben?

Antwort:

Wenn Sie sich in einem gemeinschaftlichen Testament gebunden haben, kann dieses nicht mehr einseitig nach dem Tod des Ehepartners geändert werden. Dies wäre lediglich möglich, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt, in diesem Fall kann er über sein eigenes Vermögen neu verfügen.

Frage:

Was bedeutet es, wenn ich mein Kind enterbe?

Antwort:

Die Enterbung eines Kindes, d.h., dass Sie beispielsweise ein Testament errichten, in dem Ihr Kind kein Erb wird, löst einen Pflichtteilsanspruch Ihres Kindes aus. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf einen anhand des Nachlasses zu errechnenden Geldbetrages, den Ihr Kind gegen den Erben geltend machen muss.

Frage:

Muss ich zu einem Notar, um ein wirksames Testament zu errichten?

Antwort:

Um ein wirksames Testament zu errichten, müssen Sie nicht zu einem Notar. Sie können dieses auch alleine zu Hause erstellen, sofern es insgesamt handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist, ist es wirksam. Auch ist stets zu empfehlen das Datum zu vermerken, da ein später geschriebenes Testament das ältere aufheben kann. Dazu müssen die Testamente aber zeitlich zugeordnet werden können.

Frage:

Mein Mann ist gestorben und hat ein Testament errichtet. Was muss ich damit tun?

Antwort:

Sofern ein Testament vorhanden ist, müssen Sie dieses beim Nachlassgericht abgeben, damit das Gericht die letztwillige Verfügung eröffnen kann; hierzu besteht eine gesetzliche Obliegenheitsverpflichtung. Das zuständige Gericht ist dabei das Nachlassgericht am Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.

KÜHNE Rechtsanwälte

Birgit Kühne, Fachanwältin für Erbrecht

Kontakt: Tel: 0351 8626161

kanzlei@kuehne-rechtsanwaelte.de

www.kuehne-rechtsanwaelte.de


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