Erbschaftsteuererklärung abgeben - Tipps von der Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht

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Die Abwicklung eines Nachlasses ist komplex. Rechtliche Fragen stehen dabei zunächst im Vordergrund: Wer ist Erbe geworden? Soll das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden? Benötige ich einen Erbschein? Eine Erbschaft hat jedoch nicht nur rechtliche sondern auch steuerliche Auswirkungen. In den meisten Fällen stehen Erben in der Pflicht, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Die Anzeigepflicht und Erklärungspflicht der Erben

Zunächst einmal sollte man wissen, dass es eine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung erst dann gibt, wenn das Finanzamt hierzu auffordert. Niemand muss also ungefragt eine Erklärung einreichen. Ob das Finanzamt dazu auffordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben hängt davon ab, ob es von der Erbschaft Kenntnis bekommt und ob es die Möglichkeit sieht, dass überhaupt eine Steuer anfällt.

Im Erbschaftsteuergesetz ist geregelt, dass jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist. Erwerber im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Erben, sondern z.B. auch Vermächtnisnehmer oder auch Pflichtteilsberechtigte, die Ansprüche geltend machen.

Man kann sagen, dass derjenige, der von einer Erbschaft profitiert, dies dem Finanzamt dann anzeigen muss, wenn dieses nicht durch andere Quellen Kenntnis erlangt. Diese anderen Quellen sind Nachlassgerichte und Notariate aber insbesondere auch Banken, die beim Versterben eines Kunden eine Erbschaftsteueranzeige an das Finanzamt vornehmen müssen. Erbschaften mit Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen sind ohnehin stets anzuzeigen.

Die Anzeige der Erbschaft

Tritt ein Erbfall ein, dem kein Testament zugrunde liegt und besteht eine Anzeigepflicht, soll diese Anzeige folgende Punkte zum Inhalt haben:

  1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  6. Frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.

Ist anhand der Anzeige des Erben und/oder der anderen anzeigepflichtigen Stellen wie Notare und Banken offensichtlich, dass die Erbschaft unterhalb der persönlichen Freibeträge liegt, kann das Finanzamt auch von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung absehen. Es handelt sich hier um eine behördliche Ermessensentscheidung.

Erbschaftsteuererklärung abgeben

Das Finanzamt wird bei Kenntnis vom Erbfall oft von mehreren möglichen Erben eine Erbschaftsteuererklärung verlangen – ungeachtet dessen ob der einzelne zivilrechtlich überhaupt Erbe, Vermächtnisnehmer etc. geworden bzw. selbst steuerpflichtig ist.

Die Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beträgt mindestens einen Monat. Die Praxis zeigt jedoch, dass im Vorfeld der Festsetzung der Erbschaftsteuer oft eine Reihe von Vorfragen des Erbrechts und Steuerrechts zu klären sind und das Finanzamt den Beteiligten durch Fristverlängerung die Möglichkeit gibt, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung hinauszuschieben.

Die Erbschaftsteuererklärung erfolgt in der Praxis entweder auf dem amtlichen Vordruck oder auf Formularen in Steuerprogrammen wie z.B. DATEV. Wesentlicher Bestandteil ist ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände. Hierzu gehören u.a. Immobilien, Betriebsvermögen, Beteiligungen, Bankguthaben, Forderungen etc. Auch alle Nachlassverbindlichkeiten sind anzugeben. Hierzu gehören sowohl Schulden des Erblassers als auch die Kosten der Abwicklung der Erbschaft.

Die Steuerhinterziehung des Erben und des Erblassers

Erben laufen grundsätzlich Gefahr sich einer Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Das gilt zum einen, wenn sie selbst eine der oben genannten Pflichten nicht erfüllen und dadurch die Festsetzung einer Erbschaftsteuer vereiteln. Zum anderen ist es möglich, dass beim Erbfall entdeckt wird, dass der Verstorbene Steuerhinterziehungen begangen hat. Lässt man diese Vorgänge ohne Korrektur weiterlaufen ist eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ebenfalls möglich – nicht für das Verschulden des Erblassers sondern für das eigene Verschulden nach dem Erbfall. Besonders schwierig ist die Abwicklung von Nachlässen mit Schwarzgeld bzw. nichtversteuerten Erträgen im Ausland, wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist und in der Erbengemeinschaft keine Einigkeit über das Vorgehen besteht.

Nutzen und Kosten einer Beauftragung zur Fertigung einer Erbschaftsteuererklärung

In den meisten Fällen dürfte es angebracht sein, dass ein Experte die Erbschaftsteuererklärung fertigt. Dies kann ein Steuerberater sein, soweit er auch über das notwendige Wissen im Erbrecht verfügt. Rechtsanwälte sind in der Regel dann am besten geeignet eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn sie sowohl Kenntnisse im Erbrecht und Steuerrecht haben oder über die Doppelqualifikation Rechtsanwalt und Steuerberater verfügen. Ein guter Berater wird in der Regel bei Bewertungsfragen oder auch im Zusammenhang mit Nachlassverbindlichkeiten in der Lage sein, ein gutes Ergebnis für seinen Mandanten bei der Erbschaftsteuer zu erreichen. Die Kosten für die Anfertigung einer Erbschaftsteuererklärung sollten im Vorfeld geklärt werden. Denkbar sind verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung, so z.B. nach der Steuerberatervergütungsverordnung oder auch nach Aufwand zu einem festen Stundensatz.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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