Erbunwürdigkeit und Pflichtteil ⚠️ Wer gilt als erbunwürdig?

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Welche Folgen hat dies für das Erbe bzw. für den Pflichtteil?

In manchen Familienstreitigkeiten sind die Fronten dauerhaft so verhärtet, dass keine Versöhnung mehr denkbar ist. Oft werden in einem solchen Fall auch Testamente angepasst, die Streitgegner sollen – möglichst vollständig – enterbt werden.

Personen, die nach der gesetzlichen Erbreihenfolge Erben wären (insbesondere Kinder), können nur dann vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden, wenn diese erbunwürdig sind. Ansonsten steht ihnen zumindest noch der Pflichtteil zu. Dieser kann je nach Verwandtschaftsgrad und Erbmasse immer noch relativ groß sein.  

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Das Wichtigste in Kürze

  • Erbunwürdigkeit tritt ein, wenn der potenzielle Erbe eine schwere Verfehlung begangen hat.
  • Gründe für Erbunwürdigkeit sind z.B. Tötung auf Verlangen, Verletzung der Unterhaltspflicht, Falschaussage oder andere Straftaten gegen den Erblasser.
  • Eine Person, die wegen Erbunwürdigkeit ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Erbe, den Pflichtteil, Vermächtnisse oder Schenkungen zu erhalten. 
  • Die Erbunwürdigkeit einer Person kann entweder vor dem Tod vom Erblasser selbst oder nach dem Tod von potenziellen Erben geltend gemacht werden.
  • Um die Erbunwürdigkeit geltend zu machen, wird Klage beim zuständigen Gericht erhoben.

Gründe für Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit tritt gemäß § 2339 Abs. 1 BGB ein, wenn der potenzielle Erbe eine schwere Verfehlung begangen hat. Dazu gehören z.B.: 

  • Tötung auf Verlangen
  • (versuchter) Totschlag oder Mord oder anderen Straftaten
  • Hinderung des Erblassers an der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen
  • Drohung oder Täuschung des Erblassers
  • Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Testament

Erbunwürdigkeit bei Tötung auf Verlangen

Im Erbrecht ist die Tötung auf Verlangen ein gravierender Grund für Erbunwürdigkeit. Dies bedeutet, dass selbst derjenige, der den Erblasser auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin tötet oder dabei hilft, von der Erbschaft ausgeschlossen wird.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine aktive oder passive Sterbehilfe handelt.

Beispiel: Ein Sohn hilft seiner unheilbar kranken Mutter beim Sterben, indem er ihr ein tödliches Medikament verabreicht. Die Mutter hat in ihrem Testament den Sohn als Alleinerben eingesetzt. Nach ihrem Tod würde der Sohn jedoch aufgrund der Tötung auf Verlangen als erbunwürdig angesehen und somit vom Erbe ausgeschlossen werden.

Keine Erbunwürdigkeit bei Schuldunfähigkeit

Die Schuldunfähigkeit ist ein wichtiger Faktor, der bei der Beurteilung der Erbunwürdigkeit berücksichtigt wird. Dabei handelt es sich um Personen, die aufgrund von geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen keine volle Einsicht in ihr Handeln haben.

Schuldunfähigkeit kann beispielsweise aufgrund psychischer Erkrankungen, Suchtproblemen oder einer geistigen Behinderung vorliegen.

Beispiel: Ein potenzieller Erbe hat versucht, den Erblasser zu ermorden. Jedoch stellt sich heraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. In diesem Fall würde die Schuldunfähigkeit des Täters dazu führen, dass er nicht nach § 2339 BGB erbunwürdig ist und somit weiterhin am Erbe teilnehmen kann.

Erbunwürdigkeit bei Verletzung der Unterhaltspflicht

Die Verletzung der Unterhaltspflicht stellt einen möglichen Grund für Erbunwürdigkeit dar und kann somit sowohl zur Enterbung als auch zum Entzug des Pflichtteils führen.

Dies bedeutet, dass der potenzielle Erbe, der gegenüber dem Erblasser in einer Pflicht zur Zahlung von Unterhalt steht, seine Ansprüche am Erbe verlieren kann, wenn er diese Pflicht verletzt.

Beispiel: Ein Sohn, der seinen pflegebedürftigen Vater finanziell unterstützen muss, dies aber bewusst und böswillig verweigert, verletzt damit seine Unterhaltspflicht. In einem solchen Fall könnte der Erblasser (der Vater) entscheiden, dass die Unterhaltspflichtverletzung des Sohnes so gewichtig ist, dass dieser von der Erbschaft ausgeschlossen wird.

Folgen der Erbunwürdigkeit für den Pflichtteil

Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Mindestteil des Erbes, unabhängig davon, ob der Erblasser Sie enterbt hat oder nicht. Enterbte Ehegatten, Kinder und andere enge Verwandte haben als Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbteils.

Wenn jedoch eine Person wegen einer schweren Verfehlung erbunwürdig wird, verliert sie das Recht auf ihr Erbe und somit auch den Anspruch auf den Pflichtteil. In diesem Fall erben an ihrer Stelle diejenigen, die in der gesetzlichen Erbfolge oder einem Testament vorgesehen sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Feststellung der Erbunwürdigkeit zwingende und dauerhafte Konsequenzen für den betreffenden Erben hat. Im Gegensatz zur Pflichtteilsentziehung, die nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden kann, kann die Erbunwürdigkeit nach dem Tod des Erblassers auch von den potentiellen Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

Folgen der Erbunwürdigkeit auf Vermächtnisse oder Schenkungen

Wenn eine Person wegen Erbunwürdigkeit ausgeschlossen wird, geht nicht nur das Erbe verloren, sondern auch alle Vermächtnisse oder Schenkungen, die der Erblasser zugunsten des erbunwürdigen Erben hinterlassen hat.

Eine solche Person hat also keinerlei Anspruch auf den Empfang von Vermächtnissen oder Schenkungen. Auch bereits erhaltene Schenkungen müssen unter Umständen zurückgegeben werden. 

Wer erbt bei Erbunwürdigkeit?

Wenn ein Erbe oder ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund von Erbunwürdigkeit vom Erbe ausgeschlossen wird, muss das Erbe an andere Erben oder Pflichtteilsberechtigte verteilt werden. 

Die Verteilung des Erbes hängt davon ab, ob der Erblasser ein Testament erstellt hat oder nicht. Wenn ein Testament vorliegt, müssen die Erben und Pflichtteilsberechtigten gemäß den Anweisungen im Testament berücksichtigt werden.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge erben als erstes die Kinder des Erblassers sowie dessen Ehepartner. Ist der Ehepartner bereits verstorben, erben die Enkelkinder und die Eltern des Erblassers. Wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind, erben die Geschwister des Verstorbenen oder dessen Nichten und Neffen.

Erbunwürdigkeitsklage

Wer Zweifel an der Erbunwürdigkeit eines potenziellen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten hat, kann eine Erbunwürdigkeitsklage einreichen. Diese Klage kann dazu führen, dass die Person vom Erbe bzw. vom Pflichtteil ausgeschlossen wird.

Die Einreichung einer Erbunwürdigkeitsklage muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Kläger von den Gründen für die Erbunwürdigkeit erfahren hat. In der Klageschrift muss dargelegt werden, warum die Erbunwürdigkeit des Erben geltend gemacht wird. Das Gericht prüft die Klage und lädt den Erben bzw. den Pflichtteilsberechtigten zur Stellungnahme oder zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein.

Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Erbunwürdigkeit und gibt den Anspruch auf das Erbe bzw. den Pflichtteil frei, falls dieser nicht ebenfalls verwirkt wurde.

Wiederherstellung der Erbwürdigkeit

Eine Wiederherstellung der Erbwürdigkeit ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese kann den Zugang zum Erbe bzw. zum Pflichtteil wieder ermöglichen.

Um die Erbwürdigkeit wiederherzustellen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Möglichkeit ist eine Entschuldigung oder Wiedergutmachung des begangenen Fehlverhaltens sowie die freiwillige Rückgabe des unterschlagenen Erbes.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Im Rahmen von Familienstreitigkeiten kommt es häufig dazu, dass Personen enterbt werden. Um sie allerdings vollständig vom Erbe auszuschließen, muss entweder eine Pflichtteilsentziehung vorgenommen werden oder der potentielle Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte für erbunwürdig erklärt werden. 

Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei verweigerten Auskünften, Unklarheiten bezüglich des Nachlasses der Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.

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