Erfolg gegen Fitnessstudio: Clever Fit akzeptiert Kündigung nun doch

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Es ist ein Fall, der wohl einige Fitnessstudiokunden betreffen dürfte. Unsere Mandantin ist Mitglied bei der bekannten Fitnessstudiokette Clever Fit. Die VK Bodyfit GmbH betreibt als Franchise-Nehmer von der clever fit GmbH zur Zeit 23 Clever Fit Fitnessstudios. Unsere Mandantin hatte ihren befristeten Fitnessstudiovertrag im Spätsommer fristgerecht gekündigt. Doch das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Laufzeitende nicht, sondern verlängerte den Vertrag um drei Monate und verlangte für diesen Zeitraum auch die Mitgliedsbeiträge weiter. Dies begründete Clever Fit mit der durch Corona bedingten Schließzeit im Frühjahr. Unsere Mandantin wollte dies nicht hinnehmen und wandte sich an uns - mit Erfolg!


UPDATE (20.02.2021): Amtsgericht Papenburg (Az. 3 C 337/20) hat nun bestätigt, dass keine Beiträge während der Schließzeit zu zahlen sind und sich auch der Mitgliedsvertrag nicht automatisch verlängert. Siehe dazu unser Rechtstipp: Endlich! Gerichtsurteil gegen Fitnessstudio bestätigt Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge



Die kostenpflichtige einseitige Vertragsverlängerung um drei Monate ist nicht rechtens. Wir halten diese aus mehreren Gründen für unzulässig und haben dies auch so außergerichtlich für unsere Mandantin vorgetragen. Schon nach einem Schreiben von uns hat die VK Bodyfit GmbH dann nachgegeben und die Kündigung unserer Mandantin zum ursprünglichen Laufzeitende ohne weitere Gegenwehr schließlich akzeptiert. Unsere Mandantin muss keine Beiträge mehr zahlen.



UPDATE (07.03.2021):

Muss ich Gutscheine akzeptieren? Und worauf muss ich dabei achten?

Ja, aber nur dann, wenn die angebotenen Gutscheine auch den gesetzlichen Anforderungen vollständig entsprechen. Die Gutscheinlösung wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie gesetzlich eingeführt (Art. 240 § 5 EGBGB). Sie besagt, dass die Studios berechtigt sind, anstelle der Erstattung von Mitgliedsbeiträgen einen Gutschein zu übergeben. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist darauf zu achten, dass sich aus dem Gutschein ergibt, dass dieser wegen der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde und dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn er ihn bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.


Unsere Handlungsempfehlungen

Bitte beachten Sie, dass wir derzeit aufgrund der Vielzahl von Anfragen in den vergangenen Wochen aus Kapazitätsgründen leider derzeit Neumandanten keine persönliche anwaltliche Beratung mehr zu diesem Thema anbieten können. Wir bitten Sie um Verständnis.

Gleichwohl möchten wir Ihnen einige allgemeine Hinweise und Handlungsempfehlungen geben und hoffen, dass Ihnen diese helfen, Ihre Rechte selbst gegenüber dem Fitnessstudio durchzusetzen. Sie finden diese in unserem Artikel "Fitnessstudio geschlossen wegen Corona: Hinweise und Handlungsempfehlungen für Verbraucher".




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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