Erforderlichkeit / eigenverantwortliche Teilnahme des BR-Vorsitzenden an einer Rhetorikschulung

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Der 7. Senat des BAG hat am 12. Januar 2011 unter anderem zu 7 ABR 94/09 nochmals deutlich gemacht, dass auch die Frage der Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsvorsitzenden an einer Rhetorikschulung stets eine notwendige Einzelfallbetrachtung erfordere. Im entschiedenen Fall unterlag zwar der BR mangels hinreichender Bestimmtheit der gestellten Anträge. Das BAG hat dennoch zur Sache Ausführungen gemacht und sich dahingehend erklärt, dass für die Erforderlichkeit etwa die Funktion eines BR Vorsitzenden spreche, der die Leitung eines 13-köpfigen BR und von Betriebsversammlungen, an denen 350 - 400 Arbeitnehmer teilnehmen, innehabe.

Der BR habe etwa auch hinsichtlich der Festlegung der zeitlichen Lage und Ort der Schulung die betrieblichen Notwendigkeiten zu beachten. Das BAG macht insbesondere deutlich, dass der BR nach § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG dem Arbeitgeber rechtzeitig die Teilnahme und Lage und der Schulung rechtzeitig bekannt zu geben habe. Sollte der Arbeitgeber die betrieblichen Gegebenheiten nicht für ausreichend berücksichtigt erachten, könne er nach § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG de Einigungsstelle anrufen.

Der 7. Senat macht auch deutlich, dass der BR durchaus auch eigenverantwortlich handeln muss, wie folgt wörtlich:

„Der Senat verkennt nicht, dass es aufgrund des Erfordernisses eines Betriebsratsbeschlusses, der auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen ist, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Soweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets - jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren - die vorherige rechtskräftige gerichtliche Klärung des Streits über das Bestehen des Rechts sicherstellen. Vielmehr kann es Sache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob das berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden Betriebsrat. Mit seinem Beurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben. Dieses Verfahren verlangt keine abschließende Beurteilung, ob der Betriebsrat oder das zu schulende Mitglied jedenfalls für die unmittelbar zu leistenden, ihm finanziell nicht möglichen oder zumutbaren Aufwendungen einen Vorschuss des Arbeitgebers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann."

Das BAG macht mit dieser Entscheidung mithin auch deutlich, dass auch vom BR zu verlangen ist, selbst eine Entscheidung zu treffen, die sich nachträglich ggf. als falsch herausstellen mag.


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