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Kündigung wegen Teilnahme am Gewinnspiel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Die meiste Zeit am Tag verbringt der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz. Ihm bleibt daher oftmals nichts anderes übrig, als im Büro z. B. die Arzttermine auszumachen oder kurzfristig einen Babysitter zu organisieren. Die meisten Arbeitgeber dulden dieses Vorgehen – oder verbieten es zumindest nicht. Doch darf ein Chef seinem Beschäftigten kündigen, wenn dieser während seiner Arbeitszeit nicht seiner Tätigkeit nachgeht, sondern auf Kosten des Chefs Privattelefonate führt?

Teilnahme am Gewinnspiel

Eine Bürokauffrau war in einem Kleinbetrieb unter anderem mit dem Überprüfen und Einscannen der eingehenden Rechnungen beschäftigt. Eines Tages flatterte eine Telefonrechnung herein, die sie kommentarlos einscannte, ohne darauf hinzuweisen, dass sie einen Teil der Kosten selbst verursacht hatte: Sie hatte nämlich während ihrer Pause 37 Mal bei der kostenpflichtigen Hotline eines Radiosenders angerufen, um dort an einem Gewinnspiel teilzunehmen.

Die zusätzlichen Kosten von 18,50 Euro fielen dem Geschäftsführer auf, der die Bürokauffrau zur Rede stellte. Die gab die Anrufe zu und war bereit, den Betrag zu erstatten. Dennoch kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beschäftigte hielt die fristlose Kündigung für unwirksam – der Anruf kostenpflichtiger Sondernummern sei den Mitarbeitern des Unternehmens zwar nicht genehmigt, aber auch nicht ausdrücklich verboten worden. Auch rechtfertige ihr Fehlverhalten keine fristlose Kündigung. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Fristlose Kündigung ist unwirksam

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab der Bürokauffrau Recht und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.

Zwar hatte sich die Beschäftigte pflichtwidrig verhalten, als sie eine kostenpflichtige Hotline anrief – also private Gespräche auf Kosten des Chefs führte. Allerdings sah das Gericht darin keine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Eine solche setzt vielmehr einen wichtigen Grund voraus, der das Arbeitsverhältnis so stark erschüttert, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist. Das wäre unter Umständen der Fall, wenn ein Beschäftigter während der Arbeitszeit häufig Privatgespräche führt, obwohl der Chef dies verboten hat.

Vorliegend jedoch wertete das Gericht zugunsten der Bürokauffrau, dass es keine innerbetriebliche Regelung über die Privatnutzung des Telefons gab – also auch kein ausdrückliches Verbot. Außerdem hatte die Frau während ihrer Pausen bei der Hotline angerufen. Somit hatte sie keinen Arbeitszeitbetrug begangen. Weil das Fehlverhalten der Frau als nicht schwerwiegend angesehen wurde, war es dem Arbeitgeber jedoch zumutbar, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.

Wichtig: Die Bürokauffrau ist gerichtlich nur gegen die fristlose Kündigung vorgegangen. Somit wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet. Wer jedoch an einer dauerhaften Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber interessiert ist, sollte beide Kündigungen mittels Kündigungsschutzklage angreifen.

(LAG Düsseldorf, Urteil v. 16.09.2015, Az.: 12 Sa 630/15)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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