Erhöhung der Miete ohne Vorlage des Mietspiegels

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Vermieter müssen zur Wirksamkeit einer Mieterhöhung nicht den örtlichen Mietspiegel vorlegen, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

Wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung verlangt, dann ist dieses Verlangen auch ohne Vorlage des Mietspiegels wirksam, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Gleiches galt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof auch für den Fall, dass der Mietspiegel in den Räumen des Vermieters für den Mieter einsehbar war. Der Vermieter muss seinem Erhöhungsverlangen eine Kopie des Mietspiegels also nicht beifügen.


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