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Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei im Zusammenhang mit Shisha-Tabak

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In der letzten Zeit kommt es immer wieder zu Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei im Zusammenhang mit Shisha-Tabak. Neben den Betreiber von entsprechenden Shops, Lounges sind aber auch immer wieder Privatpersonen betroffen.

Was nämlich viele hier nicht wissen ist die Tatsache, dass der Wasserpfeifentabak unterliegt in Deutschland als sogenannte verbrauchsteuerpflichtige Ware der Tabaksteuer. Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen daher hierzulande nur zum Verkauf angeboten und verkauft oder gekauft werden, wenn sie hier ordnungsgemäß versteuert wurden. Dies lässt sich an den deutschen Steuerzeichen zu erkennen.

Wenn dieser Tabak bei der Einfuhr oder der Herstellung nicht ordnungsgemäß versteuert wurde, macht sich neben dem Zwischenhändler auch der Bar-Betreiber oder Endverbraucher wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO oder sogar wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar.

Es drohen hier Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Insbesondere bei besonders schweren Fällen ist zu beachten, dass sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beläuft. Ein solcher schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO liegt bei der Steuerhinterziehung beispielsweise dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag bei über 50.000,00€ liegt oder die Tat als Mitglied einer Bande begangen wurde. Bei der Steuerhehlerei ist ein besonders schwerer Fall nach § 374 Abs. 2 AO gegeben, wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande begangen wurde.

Daneben haftet man bei Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei auch gemäß § 71 AO für die verkürzte Tabaksteuer.

Sind Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren? Wurden Sie durch den Zoll kontrolliert und man wirft Ihnen Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei vor?

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) vertrete ich Sie bundesweit.



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