Erneut: Abmahnung der CHANEL S.A.S. über die Kanzlei FPS

  • 3 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde erneut eine Abmahnung der CHANEL S.A.S. über die Kanzlei FPS zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der CHANEL S.A.S. gegen Markenrechtsverletzungen:


Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass die CHANEL S.A.S. bereits in der Vergangenheit gegen Verletzungen ihrer Marken vorgegangen war. Über einen solchen Fall hatte ich hier auch schon berichtet.


Zu der neuen mir vorliegenden Abmahnung:


In der neuen mir vorliegenden Abmahnung geht es um das legendäre „CC“-Logo, welches durch mehrere Markeneintragungen geschützt ist, beispielsweise durch die IR-Marke Nr. 1189929. In der Abmahnung wird hierzu ausgeführt, dass dieses Logo inzwischen so bekannt und unterscheidungskräftig ist, dass es in der populären Literatur zitiert und von der Leserschaft verstanden wird, ohne dass es dafür einer näheren Erläuterung bedürfte. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, dass es sich bei dem Monogramm um eine im Inland bekannte Marke handelt.


Unter Verweis auf die Benutzung der „CC“-Marke durch die CHANEL S.A.S. und Angebote des Abgemahnten im Internet wird sodann der Vorwurf der Markenrechtsverletzung erhoben.


Zu den Forderungen in der Abmahnung:


Der Abgemahnte wird unter anderem aufgefordert,


  • es ab sofort zu unterlassen, die mit dem gerügten Logo gekennzeichneten Waren zu vertreiben,
  • eine Unterlassungserklärung abzugeben, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt ist und
  • Auskunft zu erteilen / Rechnung zu legen.
  • Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Abgemahnte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Des Weiteren wird die Verpflichtung angesprochen, die noch im Besitz befindlichen Produkte durch einen geeigneten Fachbetrieb vernichten zu lassen. Im Übrigen wird die Verpflichtung zum Rückruf und zur endgültigen Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen angesprochen.
  • Letztlich soll der Abgemahnte noch Anwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 150.000,00 Euro ersetzen (2.538,10 Euro).

Meine Einschätzung: 


Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


Bei der Überprüfung des Sachverhaltes sollten Sie unbedingt klären, von welchem Lieferanten Sie die streitgegenständlichen Produkte bezogen hatten und ob der Vertrieb der Produkte auch an gewerbliche Abnehmer erfolgt ist. Je nach Fall bestehen nämlich unter Umständen weitreichende Folgeansprüche.


Meine Empfehlungen:


  1. Klären Sie so schnell wie möglich den Sachverhalt.
  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne fachkundige anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  3. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  4. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. 


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der CHANEL S.A.S. über die Kanzlei FPS erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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