Erneut: Abmahnung der Samsung Electronics GmbH über die Kanzlei NOTOS

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Mir wurde erneut eine Abmahnung der Samsung Electronics GmbH über die Kanzlei NOTOS zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sprechen Sie mich an.

Zur Abmahntätigkeit der Samsung Electronics GmbH

Die Samsung Electronics GmbH überwacht den Markt für Smartphones bzw. Smartphone-Zubehör und geht bereits seit geraumer Zeit gegen Verletzungen der Marke „Samsung“ vor. Ich hatte daher in der Vergangenheit bereits über die entsprechende Abmahntätigkeit berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-samsung-electronics-gmbh-ueber-die-kanzlei-keil-schaafhausen-erhalten_116685.html

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

Bei der weiteren hier vorliegenden Abmahnung handelt es sich wieder um eine markenrechtliche Abmahnung. Unter Verweis auf den Bekanntheitsgrad der Marke „Samsung“ und Markeneintragungen für den Bereich Mobilfunk wird ausgeführt, dass die Abmahnerin im Rahmen einer Marktüberprüfung festgestellt habe, dass der Abgemahnte im Internet Zubehör für Smartphones anbietet und verkauft, das mit den Produkten der Abmahnerin (fast) identisch ist und mit der Marke „Samsung“ gekennzeichnet ist, obwohl es sich dabei nicht um Originale von Samsung handelt.

Sodann wird auf verschiedene Testkäufe verwiesen. Eine Überprüfung der aufgeführten Produkte habe ergeben, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle.

Aufgrund der Rechtsverletzung sei der Abgemahnte zur Unterlassung, zum Schadenersatz, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Waren sowie zur Zustimmung zur Vernichtung der beanstandeten Produkte verpflichtet.

Zu den Forderungen in der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst wieder die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro sowie weitere Verpflichtungen vor (u. a. zur Erstattung von Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 Euro).

Meine Einschätzung:

Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Samsung Electronics GmbH über die Kanzlei NOTOS erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


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