Erneut: Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH über die Kanzlei Fortmann Tegethoff

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Mir wurde erneut eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH über die Kanzlei Fortmann Tegethoff zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der Schmidt Spiele GmbH gegen Markenrechtsverletzungen:

Die Schmidt Spiele GmbH ist in der Vergangenheit wiederholt gegen Verletzungen ihrer Marken vorgegangen (Marken „Mensch ärgere Dich nicht“ und „Kniffel“). Ich habe daher bereits mehrfach Betroffene zu entsprechenden Fällen beraten und hier darüber berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-schmidt-spiele-gmbh-ueber-die-kanzlei-fortmann-tegethoff_170272.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-schmidt-spiele-gmbh-ueber-patent-und-rechtsanwaelte-sonnenberg-fortmann-wegen-markenrechtsverletzung_071295.html

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung wird zunächst auf die Rechte an der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ verwiesen. Anschließend wird unter Hinweis auf ein konkretes Angebot des Abgemahnten der Vorwurf der Verletzung der Rechte an dieser Marke erhoben.

Zu den Forderungen in der mir vorliegenden Abmahnung:

Mit dem Abmahnschreiben werden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Schadensersatz und Kostenerstattung (Anwaltskosten) geltend gemacht. Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vor. Die Abmahnkosten werden auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 100.000,00 Euro beziffert (2.289,72 Euro). Allerdings wird dem Abgemahnten in diesem Zusammenhang ein Vorschlag unterbreitet, um die Angelegenheit durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung eines deutlich reduzierten Betrages zu einem zügigen Abschluss zu bringen.

Meine Einschätzung: 

Eine markenrechtliche Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen.

Bei dem mir vorliegenden Fall ergaben sich aus dem Sachverhalt verschiedene Fragen, die zur Vermeidung von Haftungsproblemen geklärt werden mussten.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten. Selbstverständlich erhalten Sie in diesem Zusammenhang konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH über die Kanzlei Fortmann Tegethoff erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema