Erneut: Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V.

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde aktuell wieder einmal eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, berate ich gern auch Sie.

Zur Abmahntätigkeit des Vereins Verband sozialer Wettbewerb e.V.:

Der Verein Verband sozialer Wettbewerb e.V. spricht bereits seit längerer Zeit Abmahnungen gegenüber Internethändlern aus. Hier in der Kanzlei sind wiederholt entsprechende Abmahnungen zu den folgenden Themen zur Prüfung vorgelegt worden:

  • irreführende Werbeaussagen
  • fehlende Pflichtangaben bei der Bewerbung von Angeboten

Meine Kollegen und ich haben in der Vergangenheit wiederholt Betroffene zu entsprechenden Abmahnungen beraten. Ich hatte hier auch schon vor geraumer Zeit über die Abmahntätigkeit des Vereins berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-ev-erhalten-ich-berate-sie_105206.html

Zu der weiteren hier vorgelegten Abmahnung:

Die weitere hier in der Kanzlei vorgelegte Abmahnung bezieht sich auf die Bewerbung von Spirituosen mit der Angabe „bekömmlich“.

Gerügt wird insoweit, dass diese Werbung unlauter sei, weil für alkoholische Getränke gesundheitsbezogene Werbung von vornherein im Interesse der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise untersagt sei. Zudem seien gemäß den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent uneingeschränkt verboten.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:
 Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und im Übrigen Abmahnkosten i.H.v. 238,00 Euro zahlen.

Meine Einschätzung:

Die Bewerbung von Spirituosen mit der Angabe „bekömmlich“ ist ein wiederkehrendes Abmahnthema, da auch andere Vereine wegen dieses Vorwurfs wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Auch hierüber hatte ich hier bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-abmahnung-vom-verbraucherschutzverein-gegen-unlauteren-wettbewerb-ev_156616.html

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen dieses Vorwurfs sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen. Bei einer falschen Reaktion drohen teure Weiterungen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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