Erneut: Schreiben von Rechtsanwalt S. für die Como Sonderposten GmbH

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde wieder einmal ein Schreiben von Rechtsanwalt S. für die Como Sonderposten GmbH zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch so ein Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie. Nach meiner Auffassung bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Como Sonderposten GmbH rechtsmissbräuchlichen Charakter hat.

Zu der Tätigkeit von Rechtsanwalt S. für die Como Sonderposten GmbH:

Rechtsanwalt S. geht bereits seit einiger Zeit für die Como Sonderposten GmbH gegen Wettbewerbsverstöße im Internet vor. In den mir vorliegenden Fällen ging es unter anderem um widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist und die Werbung mit dem Begriff „Bambus“. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-como-sonderposten-gmbh.htm

Aktueller Vorwurf: Ebay Schwarzverkäufe 

In einem mir vorgelegten Schreiben geht es nun um den Vorwurf:

„Ebay Schwarzverkäufe“

Rechtsanwalt S. führt in seinen Schreiben zunächst aus, dass seine Mandantschaft im Versandhandel tätig sei und dass zu deren Sortiment insbesondere Spielzeug gehöre. Daher sei seine Mandantschaft gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche befugt.

Im Weiteren wird auf den eBay-Auftritt des angeschriebenen eBay-Verkäufers und die dortige Behauptung verwiesen, als privater Verkäufer tätig zu sein. Insoweit wird der Vorwurf erhoben, diese Angabe sei falsch. Dann wird Rechtsanwalt S. deutlicher:

„Ihre angeblichen privaten Verkäufe erweisen sich als sog. Schwarzverkäufe, unlauter nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Da Scheinprivate sich von allen Verkäuferpflichten lossagen, hält der Gesetzgeber ein solches Verhalten für grob wettbewerbswidrig, weshalb der scheinprivate Handel sogar auf die sogenannte „Schwarze Liste“ gesetzt wurde, vgl. Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 23 und damit unlauter und unzulässig ist.

Ich fordere Sie daher namens meiner Mandantin auf, das rechtswidrige Handeln über einen privaten Account sofort einzustellen. “

Wie in vergleichbaren Fällen: ein Vorschlag und eine Drohung 

Anschließend wird Rechtsanwalt S. in seinem Schreiben wieder etwas versöhnlicher: Er unterbreitet ein außergerichtliches Vergleichsangebot, nach dem

  • der Abgemahnte den gewerblichen Handel über einen privaten eBay-Account innerhalb einer benannten Frist einstellt und
  • eine Aufwendungspauschale i.H.v. 500,00 Euro zzgl. 250,00 Euro an Testkauf- und Dokumentationskosten zahlt, mithin insgesamt einen Betrag von 750,00 Euro.

Für den Fall, dass dieser Vorschlag nicht angenommen werde, wird der Ton dann direkt wieder etwas aggressiver: Der gerügte Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften führe zu einer Wiederholungsgefahr, die ausschließlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden könne. Ein Entwurf, der akzeptiert würde, ist dem Schreiben beigefügt. Ferner sei der angeschriebene Verkäufer dann auch dazu verpflichtet, die der Como Sonderposten GmbH entstandenen Kosten zu erstatten. Berechnet auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 Euro macht das dann 1.798,69 Euro.

Meine Einschätzung:

Die Abgrenzung zwischen einer rein privaten Verkaufstätigkeit und einer quasi-gewerblichen kann im Einzelfall schwierig sein. Weiterführende Informationen zu dieser Fragestellung finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm

Doch unabhängig von der vorgenannten Frage bestehen nach meiner Auffassung greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen von Rechtsanwalt S. und der Como Sonderposten GmbH rechtsmissbräuchlichen Charakter hat und vorrangig dazu dient, Einnahmen zu erzielen. Daher macht es aus meiner Sicht Sinn, sich gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen.

Meine Empfehlungen:

  1. Leisten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Zahlung.
  2. Unterschreiben Sie ohne anwaltliche Beratung keine Unterlassungserklärung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung oder ein vergleichbares Schreiben erhalten haben. 

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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