Erneute Abmahnung der Time Gate GmbH durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamp und Rosenbaum

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Die Abmahner

Time Gate GmbH ist eine in Köln (Junkersdorf) ansässige GmbH, die durch die Geschäftsführerin Marion Geiß geführt wird. Die Gesellschaft ist im Handel von Textilien, Kopfbedeckung, Schuhen, Accessoires, Taschen und Kosmetik sowie in der Vergabe von Lizenzen aktiv. Die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamp und Rosenbaum führen die aktuelle Abmahnung durch. 

Der Vorwurf 

Time Gate macht eine Markenrechtsverletzung geltend, da die Wortmarke Nr. 2004517 auf verschiedenen Internetplattformen, wie bspw. eBay, ggf. rechtsmissbräuchlich verwendet wurde. Die Bezeichnung „SAM“ wurde dabei ohne die erforderliche Zustimmung durch den Markeninhaber verwendet. Der Käufer könnte somit annehmen, dass es sich vorliegend um Produkte der Time Gate GmbH und der ihr zugehörigen geschützten Marke „SAM“ handelt.

Die Forderung

Erneut fordert die Time Gate GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die oben beanstandete Handlung sowie die Zahlung der Abmahnkosten. Der Streitwert erstreckt sich hierbei auf 75.000€ und die geltend gemachten Kosten auf 2.085,95€.

Unsere Einschätzung

Wird eine bekannte Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers für eigene Werbezwecke von No-Name Produkten genutzt, handelt es sich laut LG Stuttgart (Urt. v. 22.06.2010, Az.: 17 0 41/10) um ein markenrechtswidriges Verhalten. 

Die Bekanntheit der Marke wird möglicherweise ausgenutzt, um Vorteile zu erlangen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wird es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers die Marke zu nutzen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Das positive Image der Marke „SAM“ kann beeinträchtigt werden, wenn Produkte auf den Internetseiten wie bspw. eBay unter dem gleichlautenden Namen „SAM“ angeboten werden. Zudem kann die Assoziationsfunktion der bekannten Marke „SAM“ geschwächt werden, wenn zunehmend fremde Angebote mit dem Namen existieren. 

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Nutzung einer ähnlich lautenden Marke durch einen nicht berechtigten Dritten untersagt. Eine Verwechslung ist u. a. gegeben, wenn der Endnutzer die ähnlich lautende oder bildlich ähnlich aussehende Marke mit der früheren Marke (hier „SAM“) in Verbindung bringt. 

Unser Rat

Unsere Empfehlung ist hierbei eine frühzeitige Beratung, wobei die Wahrung von Fristen ernst zu nehmen ist. Häufig kommt es zu sehr kurzen Fristen, die nicht unbedingt zu einer Unwirksamkeit der Abmahnung führen müssen. Ab wann eine Frist zur Unwirksamkeit führt, hängt vom Einzelfall ab. Wir helfen ihnen gerne mit einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.


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