Ersatzerbenberufung bei Testament zu Gunsten der Lebensgefährtin

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Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine ihm nahestehende Person wie etwa seine - im vorliegenden Fall über 30 Jahre lange – Lebensgefährtin bedacht, so muss zunächst nach der Lebenserfahrung ermittelt werden, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder hätte. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei der Einsetzung von – nach der Errichtung des Testaments weggefallenen – Abkömmlingen im Zweifel anzunehmen ist, dass deren Abkömmlinge zu Ersatzerben berufen sind, kann hierbei nicht angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person bedacht hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört.


In vorliegenden Fall stritten die Geschwister des kinderlos Verstorbenen und die Tochter seiner vorverstorbenen Lebensgefährtin um das im einen Fall gesetzliche, im anderen Fall testamentarische Erbrecht. Ob indes der Erblasser anstelle der ihm nahestehenden Personen eine Ersatzerbenberufung deren Abkömmlinge gewollt hatte, hing davon ab, ob die Zuwendung dem Bedachten als „erstem seines Stammes“ oder nur ihm persönlich gegolten hatte, was nach dem Erblasserwillen anhand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist.


Nachdem die Lebensgefährtin zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits über 67 Jahre alt war und, wie der beurkundende Notar glaubhaft versichert hatte, in diesem Falle die Frage der Berufung eines Ersatzerben bei der Beurkundung regelmäßig angesprochen werde, hierzu jedoch lediglich die Erklärung des Erblassers festgehalten worden sei, dass er „weiteres nicht zu bestimmen“ habe, schloss das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30.07.2012 zum Az: 6 VI 1059/10 auf den wirklichen Willen des Erblassers dahin, dass dieser sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung bewusst und in voller Kenntnis der Tragweite seiner Entscheidung gegen eine Ersatzerbenberufung entschieden habe. Hiernach kam es auf einen etwaigen mutmaßlichen Willen oder eine ergänzende Testamentsauslegung nicht mehr an mit der Folge, dass die Geschwister als gesetzlich Erben berufen waren.


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