Erschlichener Erb- und Pflichtteilsverzicht – wann liegt Sittenwidrigkeit vor?

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I. Das Thema

Wenn ein vermögender angehender Erblasser erkennt, dass ein unliebsames Kind nach seinem Tod einen erheblichen Teil seines Vermögens erben könnte, unternimmt so mancher erhebliche Anstrengungen, um dies zu verhindern.

Ein grundsätzlich geeigneter Weg besteht darin, den Pflichtteilsberechtigten zur Abgabe eines notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichts zu bewegen.

Da niemand grundlos auf etwas Vorteilhaftes verzichten möchte, versucht der potentielle Erblasser häufig, dem Abkömmling den Deal mit einer List schmackhaft zu machen ... und übertreibt dabei manchmal ein wenig.

II. Der Fall

So auch in einem Fall des OLG Hamm aus November 2016.

Dort verhielt es sich wie folgt: Ein Zahnarzt hatte kein besonders inniges Verhältnis zu seinem Sohn aus erster Ehe. Dieser wuchs bei der Kindsmutter auf und hatte mit Schulproblemen zu kämpfen. 

Im Jahr 2013 zog der mittlerweile 17-jährige Sohn jedoch zu seinem – in einer neuen Beziehung lebenden – Vater, nachdem er in dessen Dentallabor ein Praktikum absolviert hatte. 

Der Kontakt zwischen Vater und Sohn schien sich in dieser Zeit zu festigen: Obwohl der Sohn den von ihm angestrebten Schulabschluss nicht erreichte, erlaubte ihm der Vater, eine Ausbildung in seinem Dentallabor zu absolvieren.

Beide unternahmen auch Ausflüge mit dem neuen Sportwagen des Vaters, der dafür mehr als € 100.000 hingelegt hatte.

Spätestens, als der Sohn den Wagen hin und wieder auch selbst einmal fahren durfte, fand er Gefallen an dem Fahrzeug.

Zwei Tage nach seinem 18. Geburtstag suchte der Vater mit seinem Sohn unter Ankündigung einer „Überraschung“ einen Notar auf. Der Vater eröffnete ihm dort, er sei „praktisch zahlungsunfähig“ und wenn er – der Sohn – überhaupt etwas von ihm haben wolle, dann müsse er die vorbereitete Erklärung abgeben. Darin erklärte er seinen vollumfänglichen Erb- und Pflichtteilsverzicht bzgl. des tatsächlich zwei Millionen Euro schweren Vermögens seines Vaters. 

Als „Entschädigung“ sollte er den Sportwagen erhalten, wenn er zusätzlich drei aufschiebende Bedingungen erfülle, nämlich

  1. das 25. Lebensjahr vollende – also effektiv sieben Jahre warte,
  2. seine Gesellenprüfung zum Zahntechniker mit der Note „sehr gut“ abschließe und
  3. seine Meisterprüfung ebenfalls mit der Note „sehr gut“ abschließe.

Noch am gleichen Tag kamen dem Sohn Zweifel. Er erklärte gegenüber dem Notar, seine Erklärung rückgängig machen zu wollen.

Ein Jahr später focht der Sohn beim Landgericht Detmold den Erb- und Pflichtteilsverzicht an: Dieser sei sittenwidrig und daher unwirksam. Ihm sei der Vertrag vor dem Tag der Unterzeichnung nicht vorgelegt worden. Zudem sei er massiv unter psychischen Druck gesetzt worden.

Das Gericht gab dem Sohn Recht und begründete seine Entscheidung damit, der Vater habe sich die Unerfahrenheit des jungen Mannes zunutze gemacht und ihn für seine eigenen Zwecke instrumentalisiert. 

Der Vater scheiterte mit seiner Berufung gegen die Entscheidung auch vor dem OLG Hamm. Die Richter erkannten, dass der Vater sich seine umfassende Testierfreiheit in zu missbilligender Art und Weise erschlichen hatte. Im Extremfall erlaubte ihm die Vereinbarung sogar, ohne jegliche Gegenleistung den Erbverzicht des Sohns zu erlangen, z. B. dann, wenn der Sohn eine der Prüfungen nur mit der Note „gut“ absolvierte.

Dies stelle ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Sohns dar und sei sittenwidrig.

III. Fazit

Ein notarieller Erb- und Pflichtteilsverzicht ist in der Regel dann zulässig, wenn Leistung und Gegenleistung ausgewogen – oder zumindest nahezu ausgewogen – sind.

Geht eine solche Vereinbarung völlig einseitig zulasten eines Beteiligten, läuft der andere Beteiligte Gefahr, die Wirksamkeit des für ihn vorteilhaften Vertrags zu riskieren.

Je unausgewogener die Vereinbarung ist, desto größer ist die Gefahr, dass die Vereinbarung als sittenwidrig eingestuft wird und unwirksam ist. 

Auch hier gilt: In wichtigen Rechtsfragen sollten Sie sich kompetent beraten lassen, um Rechtsnachteile möglichst zu vermeiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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