Erschwerter Verfall bei Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um sog. Vorabentscheidung über die Frage, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gestattet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben, d. h. den Urlaub tatsächlich in natura gewährt und genommen hat.

Der EuGH beantworte diese Frage damit, dass es einem Arbeitgeber nicht zum Vorteil gereichen dürfe, wenn er seine Arbeitnehmer während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht in die Lage versetzt habe, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben, da es dem von Art. 31 Abs. 2 der Charta verfolgten Zweck, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, zuwiderliefe.

Da die Arbeitnehmerseite die "schwächere" Partei im Arbeitsverhältnis sei, sei es Aufgabe des Arbeitgebers, für die ordnungsgemäße Gewährung des Urlaubes zu sorgen. Nach Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh sind nationale Verjährungsvorschriften auf einen Urlaubsanspruch nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich nicht in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern sollte, seinen noch nicht genommenen Urlaub zu nehmen und ihm hierbei unmissverständlich und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums ersatzlos verfällt, wenn er ihn nicht beantragt und in natura gewährt erhält.

Quelle: https://curia.europa.eu/


[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de] 


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