Erstattung einer Strafanzeige nach einer folgenschweren Schlägerei

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Kommt es zu Schlägereien anlässlich eines kommerziellen Fests oder vor einer Discothek, so erfolgt häufig eine polizeiliche Sachverhalts-Aufnahme, die dann auch zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen die (vermeintlichen) Verursacher führt.

Bei körperlichen Auseinandersetzungen im Rahmen privater Feiern hingegen ist dies nicht stets der Fall. Hier kann es sein, dass derjenige, der ein Interesse an der Strafverfolgung seines Widersachers hegt, selbst aktiv werden und die Straftat förmlich anzeigen muss.

Eine solche Strafanzeige sollte ausführlich die gesamten relevanten Informationen enthalten, die zur Beurteilung der Strafbarkeit des Täters erforderlich sind. Daneben sollten auch Beweismittel (insbesondere Zeugen) benannt werden, die diese Darstellung belegen können, zumal in der Praxis häufig festzustellen ist, dass von dem Beschuldigten „Gegen-Zeugen“ zur Entlastung angeführt werden.

Eine frühzeitige und strukturierte Vorgehensweise empfiehlt sich schon deswegen, weil erfahrungsgemäß häufig die Erinnerung von Zeugen (insbesondere im Fall vorangegangenen Alkohol- oder gar Drogenkonsums) merklich verblasst, wenn diese erst mit geraumem Zeitabstand zu ihren Erkenntnissen befragt werden.

Die Erstattung der Strafanzeige kann ein Opfer von Straftaten prinzipiell selbst und ohne anwaltliche Hilfe bei der Polizei in mündlicher oder auch schriftlicher Form und zum Teil auch online vornehmen.

Gerade dann, wenn zu befürchten steht, dass man selbst ebenfalls in strafrechtlich relevanter Weise beschuldigt wird, sollte allerdings sehr vorsichtig mit der Möglichkeit einer mündlichen Anzeige-Erstattung umgegangen werden. Schließlich wird man von den auf Befragungen geschulten Polizeibeamten nicht nur hinsichtlich der für einen selbst „günstigen“ Tatumstände befragt, sondern zu dem gesamten Geschehensablauf inklusive der Vorgeschichte sowie etwaigen bereits von anderen Personen berichteten Umständen und nicht selten passiert es im Eifer des Gefechts, dass dann auch selbst-belastende Schilderungen protokolliert werden. Insbesondere gilt dies bei Beteiligung zahlreicher Personen und schweren Folgen, da dann schnell der Straftatbestand der „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 StGB) im Raum steht und man selbst ins Fadenkreuz der Verfolgungsbehörden geraten kann.

Vorzugswürdig kann es daher sein, die Strafanzeige schriftlich zu erstellen und mit einem wohlformulierten und überdachten Schreiben genau die Formulierungen zur Akte zu bringen, die aus eigener Sicht den Tatsachen entsprechen. Ein auf die Vertretung von Straftat-Opfern spezialisierter Rechtsanwalt hilft dabei, den erforderlichen Schriftsatz zu erstellen, und knüpft an die tatsächlichen Informationen zugleich die rechtliche Wertung, welche Straftatbestände aus anwaltlicher Sicht als erfüllt anzusehen sind, um die Ermittlungen der Polizei anzustoßen. Ob eine solche anwaltliche Strafanzeige dann bei der Polizei oder übergeordnet bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wird, ist eine im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung.

Neben der „einfachen“ Körperverletzung erfordern auch andere, häufig damit einhergehende Delikte zudem grundsätzlich einen gesonderten Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung.

Wichtig: Wer einen Strafantrag stellen möchte, muss dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Tat tun. Im Anschluss daran kann es insbesondere bei leichteren Verletzungen sein, dass die Straftat nicht verfolgt werden kann. Bei besonders rohen und rücksichtslos begangenen Körperverletzungen oder bei bereits einschlägig vorbelasteten Tätern hingegen wird die Staatsanwaltschaft möglicherweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen und das Ermittlungsverfahren auch ohne gesonderten Strafantrag des Verletzten in die Wege leiten bzw. fortsetzen. Gleichwohl sollte man sich auf derartige Einzelfallentscheidungen nicht verlassen und vorsorglich den Strafantrag stellen.

Bei alldem ist zugleich zur Vorsicht zu mahnen: Eine Strafanzeige muss wahrheitsgemäß sein und kann nicht zurückgenommen werden. Wer sich bei Verdrehung der wahren Gegebenheiten zur Erstattung einer Strafanzeige entschließt, begibt sich in die Gefahr, wegen Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB) und/oder falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) selbst beschuldigt zu werden.

Beachten Sie gerne auch unseren zusätzlichen Anwalts-Tipp "Schadensersatz für Opfer von Schlägereien".


Dr. Sven Hufnagel

Die Rechtsanwälte Dr. Sven Hufnagel und Claudia Hufnagel aus Aschaffenburg übernehmen regelmäßig im Zusammenhang mit der Vertretung von Schlägerei-Opfern erst die Anzeigeerstattung, dann die Nebenklage-Vertretung und schlussendlich die Geltendmachung von Schmerzensgeld-Ansprüchen. 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Kanzlei-Homepage (www.anwalt-strafrecht.com).

Foto(s): ©Adobe Stock/EdNurg


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