Schlägerei im Bahnhof Zoo

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Am Dienstagabend attackierten zwei Männer im Bahnhofsgebäude Zoologischer Garten einen 58-jährigen Mann. Zunächst schlugen die beiden Angreifer ihr Opfer zu Boden. Dort traten sie weiter auf ihn ein.

Mitarbeiter der Bahnhofsmission gingen dazwischen und hielten die beiden 31 und 32 Jahre alten Angreifer fest, bis die Bundespolizei am Tatort eintraf.

Das Opfer erlitt Verletzungen an Kopf und Oberkörper und wurde ins Krankenhaus verbracht.

Nunmehr ermittelt die Bundespolizei gegen die beiden Tatverdächtigen wegen gefährlicher Körperverletzung. Nach Angaben der Polizei sollen alle Beteiligten aus dem Obdachlosenmilieu kommen.

Das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs, den Sachverhalt zu ermitteln.

Die gefährliche Körperverletzung

Wegen einer Körperverletzung wird bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Dabei reicht das Spektrum derjenigen Verhaltensweisen, die eindeutig oder unter Umständen erfasst werden, sehr weit. Eindeutig als körperliche Misshandlung erfasst werden etwa die Verletzung der körperlichen Substanz durch äußere oder innere Wunden oder die Abtrennung von Körperteilen.

Die Gesundheitsschädigung hingegen ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen und seelischen Funktion nachteilig abweichenden, pathologischen Zustandes. Darunter fallen beispielsweise die Herbeiführung von Erkrankungen innerer und äußerer Organe, Knochenfrakturen, Sehnenrisse, Infektionen und Hämatome.

Zur gefährlichen Körperverletzung wird die Straftat, wenn der Täter die Körperverletzung beispielsweise mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Dabei können selbst Tritte mit dem beschuhten Fuß unter den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung fallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: 2 StR 395/10).

Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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