Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit ohne Verzug

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Mit Urteil vom 6. September 2018 (2-24 S 340/17) hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast bei einem berechtigen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) die notwendigen Rechtsanwaltsgebühren erstatten muss, auch wenn sich die Fluggesellschaft bei Beauftragung des Anwalts noch nicht in Verzug befand.

Was war geschehen?

Die Kläger buchten eine Flugpauschalreise bei dem Reiseveranstalter TUI Deutschland nach Madeira. Reisezeit war Ende September bis Anfang Oktober 2016. Die Flugleistungen sollten nach dem Reisevertrag von der Fluggesellschaft TUIfly erbracht werden. Der Rückflug nach Frankfurt am Main am 04. Oktober 2016 wurde von TUIfly mit mehr als 4 Stunden Verspätung durchgeführt. Die Kläger beauftragen Advocatur Wiesbaden mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € pro Person. Die Fluggesellschaft berief sich zunächst auf Entlastung, da Ursache der Verspätung ein wilder Streik ihres fliegenden Personals war. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen, die Kläger legten Berufung ein. Nachdem der EuGH entschied, dass der wilde Streik nicht zur Befreiung einer Fluggesellschaft, nach großen Verspätungen Entschädigungen leisten zu müssen, führen kann, erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch auf Ausgleichszahlung an und verteidigte sich weiterhin gegen die Verurteilung zur Freistellung von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit.

Urteil I. Instanz

Das zunächst angerufene Amtsgericht hat die Klage auf Ausgleichszahlung abgewiesen, nachdem höchstrichterliche Rechtsprechung bis dahin noch nicht verkündet war. Mangels Hauptanspruch konnte das Amtsgericht auch die Nebenforderungen (Rechtsverfolgungskosten) nicht zusprechen.

Urteil II. Instanz

Das Landgericht hatte nach dem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Ausgleichszahlung nur noch über den Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit zu entscheiden.

In früheren Entscheidungen hat das Landgericht den Anspruch auf Erstattungsfähigkeit des Anwaltshonorars strikt verneint. Erst nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Februar 2016 das Thema „Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Verletzung der Verpflichtung zur Information über die Rechte der Fluggäste“ aufgegriffen und im Sinne der Fluggäste entschieden hatte, machte Advocatur Wiesbaden diese Ansprüche wieder gerichtlich geltend. 

Das Landgericht hat mit der aktuellen Entscheidung entgegen seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass die Fluggäste einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf Freistellung von den Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten haben, sodass die Fluggesellschaft auch das Anwaltshonorar neben der Ausgleichszahlung überweisen muss. Das Landgericht hat zudem entschieden, dass die geleistete Ausgleichszahlung auf den Anspruch auf Erstattung des Anwaltshonorars nicht anzurechnen ist.

Diese Auffassung ist begrüßenswert. Das Landgericht hat mit der Entscheidung eine große Lücke im Verbraucherschutz geschlossen. Nunmehr können Fluggäste ohne Kostenrisiko sofort einen Anwalt mit der Tätigkeit beauftragen und müssen sich nicht erst selbst in einem langwierigen und nervenaufreibenden Verfahren mit der Fluggesellschaft auseinandersetzen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten natürlich nur dann besteht, wenn auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung tatsächlich besteht. In den Fällen, in denen die Fluggesellschaft zur Leistung einer Ausgleichszahlung nicht verpflichtet ist, muss auch nicht das Anwaltshonorar für die vorgerichtliche Tätigkeit erstattet werden. Allerdings wird der erfahrene Rechtsanwalt Fluggästen nach Schilderung des Sachverhalts spontan Auskunft über die Erfolgschancen des Zahlungsverlangens geben können.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt bindet zunächst in erster Linie die Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main. Eine obergerichtliche Entscheidung ist momentan nicht in Sicht, sodass auch weiterhin andere Gerichte gegenteilige Entscheidungen verkünden können. Allerdings sollte der Fluggast wissen, dass in vielen Fällen nicht nur das für den Abflughafen bzw. Zielflughafen zuständige Gericht (beispielsweise Erding, Düsseldorf, Köln, Berlin-Wedding) allein örtlich zuständig ist. Für nahezu alle Fluggesellschaften ohne Sitz innerhalb der Europäischen Union kann das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig sein. Allerdings ist eine schlagkräftige Argumentation vor dem Amtsgericht erforderlich, um es von der örtlichen Zuständigkeit zu überzeugen. Die Überlegung, ob ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main und nicht vor dem Amtsgericht in der Nähe des Start- bzw. Zielflughafens geführt werden kann, gewinnt angesichts der sehr verbraucherfreundlichen Rechtsprechung dieses Gerichts starke Bedeutung. Heutzutage kann jeden Fluggast nur geraten werden, wenn es irgendwie möglich ist, seine Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main geltend zu machen, denn nach wie vor herrscht dort eine sehr verbraucherfreundliche Haltung.

Für die Beratung zu den Ansprüchen nach Verspätung oder Annullierungen von Flügen steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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