Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten

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Auch wenn die letztmaligen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten schon einige Zeit her sind, zeigt unsere Beratungspraxis regelmäßig, dass dieses Thema oftmals noch unbekannt ist.

Die Frage, wann die Kosten von Privatgutachten im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung erstattungsfähig sind, waren lange umstritten, wurden jedoch letztendlich vom BGH nochmals klargestellt:

Nach der Rechtsprechung des BGH sind notwendige Kosten von der unterlegenen Partei in einem Rechtsstreit zu ersetzen. Bei diesen notwendigen Kosten handelt es sich um diejenigen Aufwendungen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Person im Zeitpunkt der Veranlassung als sachdienlich ansehen darf.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene Aufwendungen handelt. Des Weiteren ist erforderlich, dass es sich um sachdienliche Kosten handelt. Diese Erfordernis ist anzunehmen, wenn der Bauherr infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Gutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag gegenüber dem Auftragnehmer in der Lage gewesen wäre.

Kosten für Privatgutachten im Rahmen eines Bauverfahrens sind auch als Schadensersatz erstattungsfähig, sofern dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und hinsichtlich der vorhandenen Mängel ein Verschulden auf Auftragnehmerseite zu bejahen ist.


Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com


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