Erste Abmahnungen von IDO-Verband - Grund: fehlender Hinweis zur EU-Schlichtungsplattform!

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Anfang Januar berichteten wir bereits über die neuen Informationspflichten für B2C-Onlineshops nach der ODR-Verordnung. Beachten Sie daher diesen Rechtstipp! Seit dem 09.01.2016 sind Betreiber von Webshops verpflichtet, Verbraucher innerhalb ihrer AGB, dem Impressum, der Startseite oder während des Bestellvorgangs auf die neu eingerichtete Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform – erreichbar über http://ec.europa.eu/consumers/odr) hinzuweisen.

Abmahnrisiko bei Verstoß gg. Informationspflicht bzgl. Online-Streitschlichtungsplattform

Bereits damals warnten wir vor Abmahnungen wegen fehlender Umsetzung der Vorgaben der ODR-Verordnung. Diese ist seit dem 09.01.2016 in Kraft. Die Online-Streitschlichtungsplattform befand sich damals zwar noch im Aufbau. Ein Link war trotzdem Gesetz und damit Pflicht.

Seit dem 15.02.2016 ist die Plattform nun aktiv. Für deutsche Verbraucher hat dies allerdings keinen wirklichen Mehrwert, da es an einer nationalen Schlichtungsstelle in Deutschland fehlt. Diese wird wohl erst im Frühjahr 2017 eingerichtet und dann in die Streitschlichtung im Rahmen der OS-Plattform integriert.

Erste Abmahnungen von IDO-Interessenverband

Trotzdem sollten Sie spätestens jetzt als Webshop-Betreiber handeln. Auch wenn der Sinn und Zweck der Plattform zum jetzigen Zeitpunkt nebulös bleibt, kann bereits jetzt Ärger in Form von Abmahnungen drohen.

Mittlerweile hat der IDO-Interessenverband seine „Abmahntätigkeit“ auf fehlende Hinweise zu der Online-Streitschlichtungsplattform ausgeweitet. Bei der Informationspflicht zu der OS-Plattform handele es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Ein unzureichender oder fehlender Hinweis auf die Plattform begründe daher einen Wettbewerbsverstoß, so der Tenor der ernstzunehmenden Abmahnung.

Gefordert werden zwar „nur“ ca. 230 € - Aber es droht eine saftige Vertragsstrafe

Das Vorgehen vom IDO-Interessenverband ist bereits bekannt. In der Abmahnung werden „lediglich“ 232,05 Euro für den Ersatz von Anwaltskosten gefordert. Jedoch soll dafür gleichzeitig eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Mit dieser verpflichtet man sich, diesen Verstoß zukünftig so oder so ähnlich zu unterlassen. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000 € fällig. Auf einen solchen Verstoß wird dann spekuliert.

LG Bochum: Erste Einstweilige Verfügung wegen Verstoß gegen Informationspflicht

Wir wollen noch kurz auf die erste einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Az. I-14 O 21/16) wegen eines fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform hineingehen:

Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten?

  • Haben Sie auch eine solche Abmahnung oder einstweilige Verfügung von dem IDO-Interessenverband erhalten? Melden Sie sich bei uns!
  • Sie möchten Ihren Webshop auf Abmahnrisiken überprüfen lassen? Wir beraten Sie gerne – bevor es zu spät ist!
  • Sie suchen Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts? Wir helfen Ihnen gerne mit unserer Expertise weiter!

Ihr Dr. Herwin Henseler und die Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


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