Erste Hilfe bei einer Kündigung

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„Auf die Arbeit schimpft man nur so lange, bis man keine mehr hat.“ (Sinclair Lewis)

Was der Schriftsteller Sinclair Lewis hier so lapidar formuliert, ist für die meisten Arbeitnehmer ein wahrer Schock, wenn es eintritt.

Auch wenn es bereits zuvor Probleme geben mag: Die Kündigung auf den Tisch gelegt zu bekommen, kann einen wie ein Schlag treffen.

Das Wichtigste in dieser Situation ist: Ruhe bewahren und Hilfe holen.

Was ist also bei einer Kündigung zu tun?

Bleiben Sie ruhig! 

Der Schreck, gekündigt zu werden, kann Reaktionen hervorrufen, die der Arbeitnehmer später bereut. Der Arbeitnehmer sollte sich nicht unter Druck setzen lassen.

Empfang der Kündigung ablehnen

Der Arbeitgeber wird häufig verlangen, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorbereitete Empfangsquittung unterschreiben soll.

Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da eine solche Quittung oftmals verklausulierte Formulierungen enthält, die die Rechte des Arbeitnehmers beschneiden.

Der Arbeitnehmer sollte nur unterschreiben, wenn er sich sicher ist, dass es sich ausschließlich um eine Bestätigung des Empfangs handelt. Ansonsten sollte der Arbeitnehmer die Unterschrift verweigern.

Niemals einen Aufhebungsvertrag/Vereinbarung unterschreiben!

Arbeitgeber wissen um die Schwierigkeit, eine ordnungsgemäße Kündigung vorzunehmen, und versuchen, den Arbeitnehmer so unter Druck zu setzen, dass dieser der Situation nur noch entfliehen möchte. Der Arbeitgeber präsentiert dann häufig einen Vorschlag, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzuheben. Er erklärt, dass dies für den Arbeitnehmer das Beste sei, eine Kündigung mache sich immer schlecht, etc. pp. …

Hier darf der Arbeitnehmer keinesfalls den Fehler machen, eine solche Vereinbarung zu unterschreiben. Es kann auch später noch zu einem Aufhebungsvertrag kommen. Dann aber zu einer fair ausgehandelten Vereinbarung. Der Arbeitnehmer sollte keine Vereinbarung unterschreiben, ohne vorher einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Arbeitnehmer läuft Gefahr, einige, in der Regel nicht zu behebende, Fehler zu machen.

Eine Aufhebungsvereinbarung ist grundsätzlich wie ein privater Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Verzichtet der Arbeitnehmer hier auf Ihm zustehende Rechte wie zum Beispiel ausstehenden Urlaub, eine Bonuszahlung oder ähnliches, werden diese Rechte von einigen wenigen Ausnahmen unwiderruflich verloren sein.

Ein weiteres mögliches Problem ist eine Sperre durch die Agentur für Arbeit, da der Arbeitnehmer aus Sicht der Agentur für Arbeit „freiwillig“ sein Arbeitsverhältnis aufgeben hat. Der Arbeitnehmer muss dann mit einer Sperrfrist von 12 Wochen zu rechnen. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitslosenunterstützung gewährt bekommt. Hinzu kommt die Pflicht, sich selbst zu versichern.

Der Arbeitnehmer sollte die Vereinbarung mitnehmen, um diese in Ruhe zu durchdenken und durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu können.

Wenn sich der Arbeitgeber hierbei sträubt, erkennt man als Arbeitnehmer oft schon, dass die Vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

Melden Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit!

Ob die Kündigung letztlich Bestand hat oder nicht – wichtig ist, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit meldet und dort die mögliche Beendigung mitteilt. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden, um eine Sperre zu umgehen. Liegen zwischen Kündigung und Beendigungsdatum weniger als drei Monate, so muss der Arbeitnehmer sich bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt melden.

Fristen beachten!

Eine Kündigungsschutzklage gegen eine erhaltene Kündigung ist nur innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung möglich. Es ist sehr wichtig, die Frist zu beachten und den Rechtsanwalt frühzeitig zu informieren. Gleiches gilt für das etwaige Vorliegen von Ausschlussfristen, die arbeitsvertraglich oder tariflich geregelt sind.

Verstrichene Fristen sind kaum zu heilen!

Chancen, gegen die Kündigung vorzugehen!

Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, und das ist nach einer Wartefrist von 6 Monaten und bei einer Anzahl an Mitarbeitern von mehr als 10 im Betrieb der Fall, benötigt der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung. Hierbei kann zwischen betrieblichen und personenbedingten Gründen unterschieden werden. Oft nimmt das Kündigungsschreiben aber überhaupt keinen Bezug auf die Gründe. Dies ist zulässig. 

Der Arbeitnehmer muss nun mit dem Rechtsanwalt erörtern, ob dieser sich einen Grund vorstellen kann und ob ein solcher nach der Rechtsprechung für eine Kündigung ausreicht.

Oftmals reicht der Grund des Arbeitgebers nicht aus, sodass entweder die Kündigung unwirksam ist oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf eine Abfindungszahlung einigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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