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Erste Zahlungen an Thomas Cook-Urlauber

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In Verbindung mit der Thomas Cook-Insolvenz haben die ersten geprellten Urlauber nun Zahlungen vom Versicherer erhalten. Doch aufgrund der Vielzahl an Forderungen können die geschädigten Kunden wohl lediglich mit der Erstattung von 17,5 % ihrer Kosten aus dem Versicherungstopf rechnen. Wie die Bundesregierung Ende 2019 ankündigte, sollen die restlichen 82,5 % mit Steuergeldern erstattet werden.

An die ersten 60.000 Geschädigten der Insolvenz des Reiseanbieters Thomas Cook hat die Zurich Versicherung inzwischen Zahlungen getätigt. Doch die Versicherungssumme von 110 Mio. Euro wird nicht annähernd ausreichen, um alle Urlauber in vollem Umfang zu entschädigen. Zudem wurden von diesen 110 Mio. Euro bereits 59,6 Mio. Euro genutzt, um die zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung gestrandeten Urlauber nach Hause zu holen.

Ca. 220.000 Betroffene haben bisher beim von der Zurich Versicherung mit der Schadensabwicklung beauftragten Dienstleister Kaera Forderungen angemeldet. Laut dem Versicherer beläuft sich die Summe aller Forderungen auf insgesamt 287,4 Mio. Euro. Zieht man die 59,6 Mio. Euro für die Rückholung gestrandeter Urlauber ab, bleiben noch 50,4 Millionen Euro. Dementsprechend können die Geschädigten also voraussichtlich nur mit einer Erstattung von 17,5 Prozent ihrer Kosten rechnen, so die Zurich Versicherung.

Die Differenz will die Bundesregierung mithilfe von Steuergeldern erstatten. Somit muss der Staat für die verbleibenden 82,5 Prozent der Reisekosten der Thomas Cook-Kunden aufkommen. Ende 2019 kündigte die Bundesregierung an, die Betroffenen Anfang des Jahres proaktiv anschreiben zu wollen.

Vereinzelt haben Kunden ihr Geld möglicherweise mittels einer Kreditkarten-Rückbuchung, dem sog. Chargeback, zurück geholt. Hierbei handelt es sich jedoch um vorläufige Leistungen. Das heißt, dass besagte Chargeback-Zahlungen ggf. zurückzugeben sind, wenn die Bundesregierung auch diesen Thomas Cook-Kunden die Differenz erstattet. Andernfalls wäre eine doppelte Entschädigung erfolgt.

Ansprüche bei Insolvenzverfahren oder Versicherung anmelden?

Inzwischen wurde das Insolvenzverfahren gegen die deutschen Thomas Cook-Gesellschaften eröffnet. Dementsprechend sollte der Großteil der Kunden bereits vom Insolvenzverwalter HWW angeschrieben und aufgefordert worden sein, ihre Forderung im Insolvenzverfahren über das Gläubiger-Portal anzumelden. Dieser Aufforderung sollten die Betroffenen umgehend nachkommen.

Allerdings ist die Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht mit dem Antrag auf Erstattung bei Kaera zu verwechseln, da es sich hierbei um zwei getrennte Verfahren handelt. Geschädigte müssen ihre Ansprüche bei beiden Verfahren anmelden. Die Voraussetzung für den Erhalt einer Zahlung durch den Staat ist übrigens laut dem Justizministerium, dass die Geschädigten ihre Forderungen sowohl beim Insolvenzverfahren als auch beim Versicherer angemeldet haben.

Die Anwaltskanzlei Lenné steht geschädigten Urlaubern gerne zur Seite und stellt sicher, dass alle Ansprüche fristgerecht angemeldet werden. Lassen Sie sich dazu gerne in einem kostenlosen Erstgespräch beraten.



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