Erweiterung der Steuerklassenwahl für Ehegatten ab 2010 um das sog. Faktorverfahren

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Mit dem ab 01.01.2010 geltenden Faktorverfahren wird erstmalig ein Lohnabzugsverfahren eingeführt, bei dem die von den jeweiligen Ehegatten zu zahlende Lohnsteuer der Steuer entspricht, die nach der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten auch von ihm zu zahlen wäre.

Ehegatten haben die Möglichkeit, die Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V zu wählen.

Bei der Steuerklassenkombination III/V trägt der Ehegatte mit der Steuerklasse V gemessen an seinem Einkommen einen zu hohen Anteil der gemeinsam zu zahlenden Einkommensteuer.

Zwar führt die Kombination IV/IV bislang ebenfalls schon zu einer gerechten Verteilung der Steuerlast zwischen den Eheleuten, allerdings werden die Eheleute bei der Steuerklasse IV so behandelt, als gäbe es für sie keinen sog. Splittingvorteil (Steuervorteil der Eheleute, der sich aus der gemeinsamen Veranlagung ergibt).

Durch das jetzt eingeführte Faktorverfahren wird bewirkt, dass der den Eheleuten zustehende Splittingvorteil auch bei der Steuerklassenkombination IV/IV bereits im Laufe des Jahres in Anspruch genommen werden kann und nicht erst durch Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Ab 2010 stehen drei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktorverfahren,

  • Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren,

  • Steuerklassenkombination III/V.

Zuständig für den Wechsel der Steuerklasse ist nicht das Finanzamt, sondern die Gemeinde.



RA Thomas Börger

Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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