Erwerbsobliegenheiten eines Insolvenzschuldners
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[image]Nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens ist der Insolvenzschuldner vor jeglichen Gerichtsvollzieher vor der Tür steht">Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger geschützt. Für den Schuldner ergeben sich daraus jedoch verschiedenste Pflichten. So ist er gehalten, sich während der Wohlverhaltensperiode um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, um die Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen. Das hat der BGH kürzlich erneut bestätigt und klargestellt, dass nicht nur die Lektüre von Stellenangeboten genügt, sondern auch mindestens zwei bis drei Bewerbungen pro Woche verschickt werden müssen.
Im zugrunde liegenden Fall war der Schuldner während der Wohlverhaltensphase sowohl selbstständig als auch angestellt tätig. Bevor ihm die Restschuldbefreiung erteilt wurde, beantragte einer seiner Gläubiger deren Versagung, weil er als Selbstständiger zu wenig Geld an den Treuhänder abgeführt habe. Er hätte mit seinen beruflichen Qualifikationen viel mehr Geld verdienen können. Dennoch wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Der Gläubiger zog schließlich vor den BGH.
Dieser gab dem Gläubiger Recht. Übe der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, müsse er unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg eine Summe an den Treuhänder zahlen, die sich aus einem fiktiv berechneten Einkommen ergebe. Maßgeblich sei dabei das Entgelt aus einem den Qualifikationen entsprechenden Angestelltenverhältnis, vgl. § 295 II InsO. Kann der Schuldner aber nachweisen, dass er ohne eigenes Verschulden zu wenig verdient habe und trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Anstellung gefunden habe, müsse die Restschuldbefreiung in der Regel dennoch erteilt werden.
Das sei aber hier nicht der Fall gewesen. Der Schuldner habe innerhalb von zwei Jahren im Durchschnitt lediglich alle drei Monate eine Bewerbung verschickt. Verhältnismäßig seien aber mindestens zwei Bewerbungen pro Woche. Des Weiteren müsse er sich arbeitssuchend melden, Kontakt mit den Sachbearbeitern des Arbeitsamts halten und ständig in den Stellenangeboten nach Arbeit suchen.
(BGH, Beschluss v. 19.05.2011, Az.: IX ZB 224/09)
(VOI)
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