InsO - Insolvenzordnung
- Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
- § 1 InsO - Ziele des Insolvenzverfahrens
- § 2 InsO - Amtsgericht als Insolvenzgericht
- § 3 InsO - Örtliche Zuständigkeit
- § 3a InsO - Gruppen-Gerichtsstand
- § 3b InsO - Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
- § 3c InsO - Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
- § 3d InsO - Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
- § 3e InsO - Unternehmensgruppe
- § 4 InsO - Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
- § 4a InsO - Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
- § 4b InsO - Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
- § 4c InsO - Aufhebung der Stundung
- § 4d InsO - Rechtsmittel
- § 5 InsO - Verfahrensgrundsätze
- § 6 InsO - Sofortige Beschwerde
- § 7 InsO - (weggefallen)
- § 8 InsO - Zustellungen
- § 9 InsO - Öffentliche Bekanntmachung
- § 10 InsO - Anhörung des Schuldners
- § 10a InsO - Vorgespräch
- Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 InsO - Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
- § 12 InsO - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- § 13 InsO - Eröffnungsantrag
- § 13a InsO - Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
- § 14 InsO - Antrag eines Gläubigers
- § 15 InsO - Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
- § 15a InsO - Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
- § 15b InsO - Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
- § 16 InsO - Eröffnungsgrund
- § 17 InsO - Zahlungsunfähigkeit
- § 18 InsO - Drohende Zahlungsunfähigkeit
- § 19 InsO - Überschuldung
- § 20 InsO - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
- § 21 InsO - Anordnung vorläufiger Maßnahmen
- § 22 InsO - Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- § 22a InsO - Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
- § 23 InsO - Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
- § 24 InsO - Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
- § 25 InsO - Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
- § 26 InsO - Abweisung mangels Masse
- § 26a InsO - Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- § 27 InsO - Eröffnungsbeschluß
- § 28 InsO - Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
- § 29 InsO - Terminbestimmungen
- § 30 InsO - Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
- § 31 InsO - Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
- § 32 InsO - Grundbuch
- § 33 InsO - Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
- § 34 InsO - Rechtsmittel
- Zweiter Abschnitt
Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 35 InsO - Begriff der Insolvenzmasse
- § 36 InsO - Unpfändbare Gegenstände
- § 37 InsO - Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
- § 38 InsO - Begriff der Insolvenzgläubiger
- § 39 InsO - Nachrangige Insolvenzgläubiger
- § 40 InsO - Unterhaltsansprüche
- § 41 InsO - Nicht fällige Forderungen
- § 42 InsO - Auflösend bedingte Forderungen
- § 43 InsO - Haftung mehrerer Personen
- § 44 InsO - Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
- § 44a InsO - Gesicherte Darlehen
- § 45 InsO - Umrechnung von Forderungen
- § 46 InsO - Wiederkehrende Leistungen
- § 47 InsO - Aussonderung
- § 48 InsO - Ersatzaussonderung
- § 49 InsO - Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
- § 50 InsO - Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
- § 51 InsO - Sonstige Absonderungsberechtigte
- § 52 InsO - Ausfall der Absonderungsberechtigten
- § 53 InsO - Massegläubiger
- § 54 InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens
- § 55 InsO - Sonstige Masseverbindlichkeiten
- Dritter Abschnitt
Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 56 InsO - Bestellung des Insolvenzverwalters
- § 56a InsO - Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
- § 56b InsO - Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
- § 57 InsO - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
- § 58 InsO - Aufsicht des Insolvenzgerichts
- § 59 InsO - Entlassung des Insolvenzverwalters
- § 60 InsO - Haftung des Insolvenzverwalters
- § 61 InsO - Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
- § 62 InsO - Verjährung
- § 63 InsO - Vergütung des Insolvenzverwalters
- § 64 InsO - Festsetzung durch das Gericht
- § 65 InsO - Verordnungsermächtigung
- § 66 InsO - Rechnungslegung
- § 67 InsO - Einsetzung des Gläubigerausschusses
- § 68 InsO - Wahl anderer Mitglieder
- § 69 InsO - Aufgaben des Gläubigerausschusses
- § 70 InsO - Entlassung
- § 71 InsO - Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- § 72 InsO - Beschlüsse des Gläubigerausschusses
- § 73 InsO - Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- § 74 InsO - Einberufung der Gläubigerversammlung
- § 75 InsO - Antrag auf Einberufung
- § 76 InsO - Beschlüsse der Gläubigerversammlung
- § 77 InsO - Feststellung des Stimmrechts
- § 78 InsO - Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
- § 79 InsO - Unterrichtung der Gläubigerversammlung
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt
Allgemeine Wirkungen
- § 80 InsO - Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 81 InsO - Verfügungen des Schuldners
- § 82 InsO - Leistungen an den Schuldner
- § 83 InsO - Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 84 InsO - Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
- § 85 InsO - Aufnahme von Aktivprozessen
- § 86 InsO - Aufnahme bestimmter Passivprozesse
- § 87 InsO - Forderungen der Insolvenzgläubiger
- § 88 InsO - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
- § 89 InsO - Vollstreckungsverbot
- § 90 InsO - Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
- § 91 InsO - Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
- § 92 InsO - Gesamtschaden
- § 93 InsO - Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 94 InsO - Erhaltung einer Aufrechnungslage
- § 95 InsO - Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
- § 96 InsO - Unzulässigkeit der Aufrechnung
- § 97 InsO - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
- § 98 InsO - Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
- § 99 InsO - Postsperre
- § 100 InsO - Unterhalt aus der Insolvenzmasse
- § 101 InsO - Organschaftliche Vertreter. Angestellte
- § 102 InsO - Einschränkung eines Grundrechts
- Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 103 InsO - Wahlrecht des Insolvenzverwalters
- § 104 InsO - Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
- § 105 InsO - Teilbare Leistungen
- § 106 InsO - Vormerkung
- § 107 InsO - Eigentumsvorbehalt
- § 108 InsO - Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
- § 109 InsO - Schuldner als Mieter oder Pächter
- § 110 InsO - Schuldner als Vermieter oder Verpächter
- § 111 InsO - Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
- § 112 InsO - Kündigungssperre
- § 113 InsO - Kündigung eines Dienstverhältnisses
- § 114 InsO - (weggefallen)
- § 115 InsO - Erlöschen von Aufträgen
- § 116 InsO - Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
- § 117 InsO - Erlöschen von Vollmachten
- § 118 InsO - Auflösung von Gesellschaften
- § 119 InsO - Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
- § 120 InsO - Kündigung von Betriebsvereinbarungen
- § 121 InsO - Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
- § 122 InsO - Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
- § 123 InsO - Umfang des Sozialplans
- § 124 InsO - Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
- § 125 InsO - Interessenausgleich und Kündigungsschutz
- § 126 InsO - Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
- § 127 InsO - Klage des Arbeitnehmers
- § 128 InsO - Betriebsveräußerung
- Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
- § 129 InsO - Grundsatz
- § 130 InsO - Kongruente Deckung
- § 131 InsO - Inkongruente Deckung
- § 132 InsO - Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
- § 133 InsO - Vorsätzliche Benachteiligung
- § 134 InsO - Unentgeltliche Leistung
- § 135 InsO - Gesellschafterdarlehen
- § 136 InsO - Stille Gesellschaft
- § 137 InsO - Wechsel- und Scheckzahlungen
- § 138 InsO - Nahestehende Personen
- § 139 InsO - Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
- § 140 InsO - Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
- § 141 InsO - Vollstreckbarer Titel
- § 142 InsO - Bargeschäft
- § 143 InsO - Rechtsfolgen
- § 144 InsO - Ansprüche des Anfechtungsgegners
- § 145 InsO - Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
- § 146 InsO - Verjährung des Anfechtungsanspruchs
- § 147 InsO - Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Erster Abschnitt
Sicherung der Insolvenzmasse
- § 148 InsO - Übernahme der Insolvenzmasse
- § 149 InsO - Wertgegenstände
- § 150 InsO - Siegelung
- § 151 InsO - Verzeichnis der Massegegenstände
- § 152 InsO - Gläubigerverzeichnis
- § 153 InsO - Vermögensübersicht
- § 154 InsO - Niederlegung in der Geschäftsstelle
- § 155 InsO - Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
- Zweiter Abschnitt
Entscheidung über die Verwertung
- § 156 InsO - Berichtstermin
- § 157 InsO - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
- § 158 InsO - Maßnahmen vor der Entscheidung
- § 159 InsO - Verwertung der Insolvenzmasse
- § 160 InsO - Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
- § 161 InsO - Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
- § 162 InsO - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
- § 163 InsO - Betriebsveräußerung unter Wert
- § 164 InsO - Wirksamkeit der Handlung
- Dritter Abschnitt
Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 165 InsO - Verwertung unbeweglicher Gegenstände
- § 166 InsO - Verwertung beweglicher Gegenstände
- § 167 InsO - Unterrichtung des Gläubigers
- § 168 InsO - Mitteilung der Veräußerungsabsicht
- § 169 InsO - Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
- § 170 InsO - Verteilung des Erlöses
- § 171 InsO - Berechnung des Kostenbeitrags
- § 172 InsO - Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
- § 173 InsO - Verwertung durch den Gläubiger
- Erster Abschnitt
- Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Erster Abschnitt
Feststellung der Forderungen
- § 174 InsO - Anmeldung der Forderungen
- § 175 InsO - Tabelle
- § 176 InsO - Verlauf des Prüfungstermins
- § 177 InsO - Nachträgliche Anmeldungen
- § 178 InsO - Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
- § 179 InsO - Streitige Forderungen
- § 180 InsO - Zuständigkeit für die Feststellung
- § 181 InsO - Umfang der Feststellung
- § 182 InsO - Streitwert
- § 183 InsO - Wirkung der Entscheidung
- § 184 InsO - Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
- § 185 InsO - Besondere Zuständigkeiten
- § 186 InsO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Zweiter Abschnitt
Verteilung
- § 187 InsO - Befriedigung der Insolvenzgläubiger
- § 188 InsO - Verteilungsverzeichnis
- § 189 InsO - Berücksichtigung bestrittener Forderungen
- § 190 InsO - Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
- § 191 InsO - Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
- § 192 InsO - Nachträgliche Berücksichtigung
- § 193 InsO - Änderung des Verteilungsverzeichnisses
- § 194 InsO - Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
- § 195 InsO - Festsetzung des Bruchteils
- § 196 InsO - Schlußverteilung
- § 197 InsO - Schlußtermin
- § 198 InsO - Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
- § 199 InsO - Überschuß bei der Schlußverteilung
- § 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 201 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
- § 202 InsO - Zuständigkeit bei der Vollstreckung
- § 203 InsO - Anordnung der Nachtragsverteilung
- § 204 InsO - Rechtsmittel
- § 205 InsO - Vollzug der Nachtragsverteilung
- § 206 InsO - Ausschluß von Massegläubigern
- Dritter Abschnitt
Einstellung des Verfahrens
- § 207 InsO - Einstellung mangels Masse
- § 208 InsO - Anzeige der Masseunzulänglichkeit
- § 209 InsO - Befriedigung der Massegläubiger
- § 210 InsO - Vollstreckungsverbot
- § 210a InsO - Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
- § 211 InsO - Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
- § 212 InsO - Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
- § 213 InsO - Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
- § 214 InsO - Verfahren bei der Einstellung
- § 215 InsO - Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
- § 216 InsO - Rechtsmittel
- Erster Abschnitt
- Sechster Teil
Insolvenzplan
- Erster Abschnitt
Aufstellung des Plans
- § 217 InsO - Grundsatz
- § 218 InsO - Vorlage des Insolvenzplans
- § 219 InsO - Gliederung des Plans
- § 220 InsO - Darstellender Teil
- § 221 InsO - Gestaltender Teil
- § 222 InsO - Bildung von Gruppen
- § 223 InsO - Rechte der Absonderungsberechtigten
- § 223a InsO - Gruppeninterne Drittsicherheiten
- § 224 InsO - Rechte der Insolvenzgläubiger
- § 225 InsO - Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
- § 225a InsO - Rechte der Anteilsinhaber
- § 226 InsO - Gleichbehandlung der Beteiligten
- § 227 InsO - Haftung des Schuldners
- § 228 InsO - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 229 InsO - Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
- § 230 InsO - Weitere Anlagen
- § 231 InsO - Zurückweisung des Plans
- § 232 InsO - Stellungnahmen zum Plan
- § 233 InsO - Aussetzung von Verwertung und Verteilung
- § 234 InsO - Niederlegung des Plans
- Zweiter Abschnitt
Annahme und Bestätigung des Plans
- § 235 InsO - Erörterungs- und Abstimmungstermin
- § 236 InsO - Verbindung mit dem Prüfungstermin
- § 237 InsO - Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
- § 238 InsO - Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
- § 238a InsO - Stimmrecht der Anteilsinhaber
- § 238b InsO - Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
- § 239 InsO - Stimmliste
- § 240 InsO - Änderung des Plans
- § 241 InsO - Gesonderter Abstimmungstermin
- § 242 InsO - Schriftliche Abstimmung
- § 243 InsO - Abstimmung in Gruppen
- § 244 InsO - Erforderliche Mehrheiten
- § 245 InsO - Obstruktionsverbot
- § 245a InsO - Schlechterstellung bei natürlichen Personen
- § 246 InsO - Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
- § 246a InsO - Zustimmung der Anteilsinhaber
- § 247 InsO - Zustimmung des Schuldners
- § 248 InsO - Gerichtliche Bestätigung
- § 248a InsO - Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
- § 249 InsO - Bedingter Plan
- § 250 InsO - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
- § 251 InsO - Minderheitenschutz
- § 252 InsO - Bekanntgabe der Entscheidung
- § 253 InsO - Rechtsmittel
- Dritter Abschnitt
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254 InsO - Allgemeine Wirkungen des Plans
- § 254a InsO - Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
- § 254b InsO - Wirkung für alle Beteiligten
- § 255 InsO - Wiederauflebensklausel
- § 256 InsO - Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
- § 257 InsO - Vollstreckung aus dem Plan
- § 258 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 259 InsO - Wirkungen der Aufhebung
- § 259a InsO - Vollstreckungsschutz
- § 259b InsO - Besondere Verjährungsfrist
- § 260 InsO - Überwachung der Planerfüllung
- § 261 InsO - Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
- § 262 InsO - Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
- § 263 InsO - Zustimmungsbedürftige Geschäfte
- § 264 InsO - Kreditrahmen
- § 265 InsO - Nachrang von Neugläubigern
- § 266 InsO - Berücksichtigung des Nachrangs
- § 267 InsO - Bekanntmachung der Überwachung
- § 268 InsO - Aufhebung der Überwachung
- § 269 InsO - Kosten der Überwachung
- Erster Abschnitt
- Siebter Teil
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt
Koordinationsverfahren
- Erster Abschnitt
- Achter Teil
Eigenverwaltung
- § 270 InsO - Grundsatz
- § 270a InsO - Antrag; Eigenverwaltungsplanung
- § 270b InsO - Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
- § 270c InsO - Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
- § 270d InsO - Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
- § 270e InsO - Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
- § 270f InsO - Anordnung der Eigenverwaltung
- § 270g InsO - Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
- § 271 InsO - Nachträgliche Anordnung
- § 272 InsO - Aufhebung der Anordnung
- § 273 InsO - Öffentliche Bekanntmachung
- § 274 InsO - Rechtsstellung des Sachwalters
- § 275 InsO - Mitwirkung des Sachwalters
- § 276 InsO - Mitwirkung des Gläubigerausschusses
- § 276a InsO - Mitwirkung der Überwachungsorgane
- § 277 InsO - Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
- § 278 InsO - Mittel zur Lebensführung des Schuldners
- § 279 InsO - Gegenseitige Verträge
- § 280 InsO - Haftung. Insolvenzanfechtung
- § 281 InsO - Unterrichtung der Gläubiger
- § 282 InsO - Verwertung von Sicherungsgut
- § 283 InsO - Befriedigung der Insolvenzgläubiger
- § 284 InsO - Insolvenzplan
- § 285 InsO - Masseunzulänglichkeit
- Neunter Teil
Restschuldbefreiung
- § 286 InsO - Grundsatz
- § 287 InsO - Antrag des Schuldners
- § 287a InsO - Entscheidung des Insolvenzgerichts
- § 287b InsO - Erwerbsobliegenheit des Schuldners
- § 288 InsO - Bestimmung des Treuhänders
- § 289 InsO - Einstellung des Insolvenzverfahrens
- § 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung
- § 291 InsO - (weggefallen)
- § 292 InsO - Rechtsstellung des Treuhänders
- § 293 InsO - Vergütung des Treuhänders
- § 294 InsO - Gleichbehandlung der Gläubiger
- § 295 InsO - Obliegenheiten des Schuldners
- § 295a InsO - Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
- § 296 InsO - Verstoß gegen Obliegenheiten
- § 297 InsO - Insolvenzstraftaten
- § 297a InsO - Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
- § 298 InsO - Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
- § 299 InsO - Vorzeitige Beendigung
- § 300 InsO - Entscheidung über die Restschuldbefreiung
- § 300a InsO - Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
- § 301 InsO - Wirkung der Restschuldbefreiung
- § 302 InsO - Ausgenommene Forderungen
- § 303 InsO - Widerruf der Restschuldbefreiung
- § 303a InsO - Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
- Zehnter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 304 InsO - Grundsatz
- § 305 InsO - Eröffnungsantrag des Schuldners
- § 305a InsO - Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
- § 306 InsO - Ruhen des Verfahrens
- § 307 InsO - Zustellung an die Gläubiger
- § 308 InsO - Annahme des Schuldenbereinigungsplans
- § 309 InsO - Ersetzung der Zustimmung
- § 310 InsO - Kosten
- § 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
- (XXXX) §§ 312 bis 314 InsO - (weggefallen)
- Elfter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 315 InsO - Örtliche Zuständigkeit
- § 316 InsO - Zulässigkeit der Eröffnung
- § 317 InsO - Antragsberechtigte
- § 318 InsO - Antragsrecht beim Gesamtgut
- § 319 InsO - Antragsfrist
- § 320 InsO - Eröffnungsgründe
- § 321 InsO - Zwangsvollstreckung nach Erbfall
- § 322 InsO - Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
- § 323 InsO - Aufwendungen des Erben
- § 324 InsO - Masseverbindlichkeiten
- § 325 InsO - Nachlaßverbindlichkeiten
- § 326 InsO - Ansprüche des Erben
- § 327 InsO - Nachrangige Verbindlichkeiten
- § 328 InsO - Zurückgewährte Gegenstände
- § 329 InsO - Nacherbfolge
- § 330 InsO - Erbschaftskauf
- § 331 InsO - Gleichzeitige Insolvenz des Erben
- Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
- Erster Abschnitt
- Zwölfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
- Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
- § 335 InsO - Grundsatz
- § 336 InsO - Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
- § 337 InsO - Arbeitsverhältnis
- § 338 InsO - Aufrechnung
- § 339 InsO - Insolvenzanfechtung
- § 340 InsO - Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
- § 341 InsO - Ausübung von Gläubigerrechten
- § 342 InsO - Herausgabepflicht. Anrechnung
- Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 343 InsO - Anerkennung
- § 344 InsO - Sicherungsmaßnahmen
- § 345 InsO - Öffentliche Bekanntmachung
- § 346 InsO - Grundbuch
- § 347 InsO - Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
- § 348 InsO - Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
- § 349 InsO - Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
- § 350 InsO - Leistung an den Schuldner
- § 351 InsO - Dingliche Rechte
- § 352 InsO - Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
- § 353 InsO - Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- Erster Abschnitt
- Dreizehnter Teil
Inkrafttreten
Die wichtigsten Fragen zum InsO
-
Was ist die InsO?
Die Insolvenzordnung soll für eine faire Aufteilung des restlichen Vermögens eines Schuldners an seine Gläubiger sorgen. -
Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter?
-
Wann ist ein Schuldner gemäß InsO von seinen Schulden befreit?
Nach der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner in der Regel von all seinen Schulden im Wege der Restschuldbefreiung befreit werden.
Über das InsO
Das Wichtigste in Kürze:- Die Insolvenzordnung (InsO) regelt das Verfahren, wenn Personen zahlungsunfähig sind, also nicht mehr ihre Rechnungen bezahlen können.
- Die Gläubiger sollen gleichmäßig mit dem restlichen Vermögen bedacht werden.
- Der Schuldner ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und einer gewissen Frist schuldenfrei.
Die Insolvenzordnung (kurz: InsO) regelt, was passiert, wenn eine Person zahlungsunfähig ist, also nicht mehr ihre Rechnungen bezahlen kann. Diese Person wird Schuldner genannt; die Personen, die das Geld erhalten sollen, nennt man Gläubiger. Die InsO legt das Verfahren fest, in dem das noch verbliebene Vermögen des Schuldners ermittelt wird. Dieses ermittelte Vermögen ist die Insolvenzmasse, das gesamte Verfahren nennt man Insolvenzverfahren.
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen. Für den Gläubiger kann dies z. B. sinnvoll sein, wenn seine Rechnung nicht bezahlt wurde und der Schuldner ihm mittgeteilt hat, dass er die Rechnung auch nicht bezahlen könne. Alle Gläubiger des Schuldners, die sich am Verfahren beteiligen, bekommen am Ende grundsätzlich einen gleichen Anteil an der Insolvenzmasse.
Mit der InsO soll also sichergestellt werden, dass nicht nur die Rechnung einzelner Gläubiger bezahlt wird und dann für die restlichen Gläubiger kein Geld mehr da ist. Stattdessen soll eine faire Aufteilung des restlichen Vermögens des Schuldners erfolgen. Dafür sorgt der sogenannte Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen des Schuldners. Das heißt, vorhandenes Geld wird direkt verwendet und wertvolle Gegenstände gegebenenfalls verkauft oder Verträge gekündigt. Auch auf laufende Einnahmen, z. B. das Gehalt des Schuldners, oberhalb eines Freibetrages darf der Insolvenzverwalter zugreifen. Damit wird aber gleichzeitig das notwendige Einkommen des Schuldners, das dieser für seinen Lebensunterhalt braucht, gesichert.
Nach Abschluss des Verfahrens und Ablauf einer gewissen Frist (bis zu 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) kann der Schuldner in der Regel von all seinen Schulden befreit werden (sogenannte Restschuldbefreiung). Diese Befreiung gilt auch für die Schulden von Gläubigern, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben. Damit soll dem Schuldner ein neues, schuldenfreies Leben ermöglicht werden.
Die InsO gilt sowohl für Menschen als auch für Unternehmen. Arbeitnehmer und kleine selbstständige Betriebe erhalten ein vereinfachtes Verfahren.
Übrigens: Der Staat und die meisten öffentlichen Träger können nicht insolvent gehen. Zumindest ist ein Insolvenzverfahren für sie nicht vorgesehen.