Es besteht nicht immer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

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Der Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ist nur gegeben, sofern die Natur des Betriebes oder die Art der Beschäftigung dies zulassen.

Folgender Sachverhalt war hierfür maßgeblich:

Der Kläger ist Mitarbeiter in einem Spielcasino und musste dort zweimal die Woche im Raucherbereich arbeiten. Er beschwerte sich darüber bei seinem Arbeitgeber und verlangte von diesem, ihm einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, da der Rauch ihn in seiner Gesundheit schädige. Über die hierauf eingereichte Klage hatte nun das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren zu entscheiden.

Das BAG stellt zwar grundsätzlich fest, dass der Arbeitgeber gem. § 5 Abs.1 Satz 1 ArbStättV dafür Sorge zu tragen hat, dass den nichtrauchenden Arbeitnehmern ein rauchfreies Arbeitsumfeld geschaffen wird. Es gibt also durchaus einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Allerdings bestimme § 5 Abs. 2 ArbStättV, dass er für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen hat, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Auch mache der Arbeitgeber von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) Gebrauch, welches das Rauchen in Spielbanken ermöglicht.

Der Arbeitgeber habe zwar auch in solchen Fall die Pflicht, die Gesundheitsgefahren zu minimieren, dieser Verpflichtung sei er aber durch die bauliche Trennung des Raucherraums, der Be- und Entlüftungsanlage und der zeitlichen Begrenzung der Arbeitszeit im Raucherbereich nachgekommen. Im Ergebnis kann sich der betreffende Arbeitnehmer in diesem konkreten Fall also nicht auf einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz berufen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15

Rechtsanwalt Daniel Krug,

mit Unterstützung durch stud. iur. Casimir Hüller


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