EU-Datenschutzgrundverordnung: Anforderungen an die Auftragsverarbeitung

  • 2 Minuten Lesezeit

Bedient sich ein Unternehmen eines Dritten zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, liegt häufig eine Auftragsverarbeitung (AV) vor. Eine Auftragsverarbeitung ist zum Beispiel die Beauftragung eines externen Dienstleisters für den Newsletter oder für das E-Mail-Marketing. Ein weiteres Beispiel für die Auftragsverarbeitung ist das Outsourcing eines Rechenzentrums.

Die am 25. Mai 2018 wirksam werdende EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) bringt eine Reihe inhaltlicher Neuerungen für die Auftragsverarbeitung.

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Zunächst werden einige Begrifflichkeiten innerhalb der EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) geändert. Die EU Datenschutzgrundverordnung spricht im Hinblick auf den externen Dienstleister von Auftragsverarbeiter, hinsichtlich der Auftraggeber von Verantwortlichen. Die Auftragsdatenverarbeitung heißt nach der EU-DSGVO Auftragsverarbeitung.

Entsprechend zu § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss der Auftragsverarbeiter sorgfältig und unter besonderer Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgewählt werden. Nach Art. 29 EU-DSGVO darf der Auftragsverarbeiter die Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Verstößt der externe Dienstleister dagegen, indem er beispielsweise den Zweck der Verarbeitung selbst bestimmt, wird er nach Art. 28 Abs. 10 EU-DSGVO selbst zum Verantwortlichen.

Datenverarbeitung außerhalb der EU

Die Verordnung findet nach Art. 3 EU-DSGVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftraggebers oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, „unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet“. Mit anderen Worten: Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist auch für eine Datenverarbeitung außerhalb der EU relevant.

Was muss in einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung geregelt werden?

Die inhaltlichen Anforderungen an einen Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag orientieren sich sehr stark an den aus dem BDSG bereits bekannten Punkten. Nach Art. 28 Abs. 3 EU-DSGVO sind in einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu regeln:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten und Kategorien von betroffenen Personen
  • Umfang der Weisungsbefugnisse
  • Verpflichtung der zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit
  • Sicherstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Subunternehmer
  • Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen bei Anfragen und Ansprüchen Betroffener
  • Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
  • Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss der Auftragsdatenverarbeitung
  • Kontrollrechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen und Duldungspflichten des Auftragsverarbeiters
  • Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen zu informieren, falls eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt

Was sollten Unternehmen beachten?

In der Übergangsphase sollten bestehende Prozesse und Verträge zur Datenverarbeitung im Auftrag überprüft werden. Neu abzuschließende Verträge sind so abzufassen, dass sie die Rechtslage nach der EU-Datenschutzgrundverordnung berücksichtigen.

Die Hamburger Anwaltskanzlei JOHANNES berät Unternehmen auf dem Gebiet Datenschutz-Compliance. Als Ansprechpartner für Fragen rund um die Auftragsverarbeitung steht Ihnen Rechtsanwalt Kay Ole Johannes gerne zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kay Ole Johannes

Beiträge zum Thema