EU-Fahrerlaubnis – wann darf man in Deutschland fahren?

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Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis stehen häufig vor der Frage, ob Sie in Deutschland Gebrauch von diesem Führerschein machen dürfen und fahren dürfen.

Soweit diese Betroffenen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist dies der Fall, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normierten Ausnahmetatbestände vorliegt.

Wenn ein Aufnahmemitgliedsstaat – im konkreten Fall die Führerscheinstelle des Wohnorts – die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen EU-Mitgliedsstaats ausgestellten Führerscheins bezweifelt, wird die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats um Auskunft ersucht. Erfahrungsgemäß kann dies einige Monate dauern. In dieser Zeit herrscht für die Betroffenen Unsicherheit.

Für die Ausstellung eines deutschen Führerscheins auf der Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis ist erforderlich, dass der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist, die zum Führen von KFZ im Inland berechtigt oder berechtigt hat (§ 30 Abs. 1 S. 1 FeV).

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2019 hierzu Stellung bezogen (BVerwG 3 B 26.19):

Wenn ein Wohnsitz erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins im EU-Ausland begründet wurde und die Behörden dieses Staates, dass dieser nicht mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr am Ort der Meldung gelebt habe, sind Informationen, welche die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erschüttern. In einem solchen Fall sind nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019 andere Informationen aus Quellen, die nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren, einzubeziehen.

Wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedsstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft haben, berechtigt dies die (deutsche) Behörde noch nicht zu Zweifeln (EuGH, Beschl. v. 9.7.2009 – C-445/08).

Anders verhält es sich aber bei der Information, der Inhaber habe sich nur kurze Zeit im Gebiet des Staates aufgehalten (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-467/10).

Soweit die Zweifel berechtigt sind, hat der Inhaber somit substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und zu Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedsstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 – 3 C 18.12).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich seit fast 20 Jahren auf das Fahrerlaubnis- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


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