EU-Führerschein: Bedeutung des Wohnsitzes im Ausland

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Ein im Ausland erworbener EU-Führerschein ist bekanntlich in Deutschland grundsätzlich gültig. Dies gilt auch, wenn der Führerscheininhaber zuvor in Deutschland seine Fahrerlaubnis verloren hatte und eine im deutschen Inland angeordnete MPU nicht absolviert hat.

Es kommt an dieser Stelle immer wieder zu Unklarheiten, inwiefern und in welchen Fällen sich der in dem (ausstellenden) Mitgliedstaat genommene Wohnsitz auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland auswirkt. Hierzu muss zunächst klarstellend gesagt werden, dass nicht etwa der Führerscheininhaber beweisen muss, dass er im EU-Ausland einen Wohnsitz genommen hat. Vielmehr ist durch die Ausstellung des Dokumentes zunächst indiziert, dass ein solcher ordnungsgemäßer Wohnsitz auch vorgelegen hat. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiederholt entschieden hat, kann durch Staatsanwaltschaften (im Strafverfahren) oder Führerscheinstellen (in Verwaltungsverfahren) der Nachweis über das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes grundsätzlich nur aus zwei Informationsquellen gelingen. Die eine Quelle ist das Führerscheindokument selber. Wenn in dem ausgestellten Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland angegeben ist, liegt ein Wohnsitzverstoß vor, der zu Ungültigkeit der Fahrerlaubnis führt.

Viel relevanter ist jedoch die Fallgruppe, in denen durch unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat ein Wohnsitzverstoß festgestellt wurde. Aber was sind denn nun „unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat“? Hier die Antwort. Es geht im Kern darum, dass der Ausstellerstaat einräumen muss, dass die (eigene) Führerscheinstelle die EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, obwohl die Voraussetzungen, nämlich die Wohnsitznahme vor Ort, nicht vorgelegen haben.

Die deutschen Gerichte, die an die Vorgaben des EuGH zwar gebunden sind, aber auch bis zu einem gewissen Grad ausfüllen können, haben nun den Grundsatz aufgestellt, dass die Frage eines Wohnsitzverstoßes aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen ist, bei der die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen nur den „Rahmen“ bildet, innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen. In einer aktuellen Entscheidung des niedersächsischen OVG (Beschluss vom 29.3.2016, A. Z. 12 ME 32/16) hatte nun die (tschechische) Behörde die Mitteilung gemacht, der Betroffene habe zwar in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz gehabt, es sei jedoch von dortiger Seite nicht bekannt, wo genau dieser Wohnsitz genommen worden sei. Es sei nur ein Wohnsitz „in der Tschechischen Republik“, nicht aber ein solcher unter einer bestimmten dortigen Adresse genommen worden. Dies reichte dem niedersächsischen OVG aus, um von einem Wohnsitzverstoß auszugehen.

Es fällt auf, dass die häufig streitentscheidenden „unbestreitbaren Informationen“, die zur Aberkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis deutschen Inland führen können, in letzter Zeit häufig aus der tschechischen Republik kommen. Führerscheinbewerber, die sich für den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis interessieren, sollten daher vor Einleitung dieses Vorhabens gründlich prüfen, ob der Ausstellerstaat dazu neigt, entsprechende Informationen nach Deutschland zu übermitteln, die nach dem zuvor gesagten die Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland hindern können.

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