EuGH bestätigt die Möglichkeit des Widerrufs von fast 20 Millionen Darlehensverträgen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 die Rechte von Millionen von Verbrauchern gestärkt. 

Das Gericht rügt eine Formulierung in einer Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern, die in nahezu jeder Widerrufsbelehrung zu Darlehensverträgen deutscher Kreditinstitute seit dem Jahre 2010 enthalten ist. 

Genauer gesagt geht es um eine Verweisung auf eine nationale Vorschrift (§ 492 Abs. 2 BGB), die vorgibt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag bestimmte Pflichtangaben enthalten soll, die wiederum in weiteren Vorschriften aufgelistet sind.

Verbraucherkreditverträge müssten in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. Im Falle einer solchen Kaskadenverweisung könne der Verbraucher aber auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – Rechtssache C 66/19).

Die Ausübung des Widerrufsrechts gibt einem Verbraucher die Möglichkeit, sich von einer zu Hochzinszeiten abgeschlossenen Immobilienfinanzierung zu lösen, um zu einem neuen, günstigeren Kredit umzuschulden. 

Der Verbraucher spart außerdem die Vorfälligkeitsentschädigung, sollte er einen Kredit vorzeitig ablösen wollen.

Im Falle einer Kfz-Finanzierung oder eines Leasingvertrages kann der Verbraucher sein Auto zurückgeben und erhält seine gesamten bereits auf das Darlehen gezahlten Raten sowie die geleistete Anzahlung von der Bank zurück. Je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss zudem jeweils eine Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden.

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Jörn Reifenrath, Rechtsanwalt

März 2020


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