EuGH beurteilt kommerzielle Links zu Urheberrechtsverletzungen als unzulässig

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Mit Urteil vom 8. September 2016 (C-160/15) hat der EuGH klargestellt, dass Website-Betreiber eine Prüfungspflicht bezüglich verlinkter Inhalte auf Verletzungen des Urheberrechts trifft. Das Gericht hat entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Rechteinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Info-Soc-Richtlinie (2001/29) darstellt und somit eine Urheberrechtsverletzung sein kann. Das Urteil konkretisiert eine Entscheidung des EuGHs aus dem Jahr 2014, in der er Links auf öffentlich zugängliche Inhalte als zulässig einstuft, und zwar dann, wenn der Rechteinhaber die Veröffentlichung auf der verlinkten Website zuvor erlaubte.

Dem Urteil ging ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Obersten Gerichtshof der Niederlande voraus. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein elektronischer Verweis (Hyperlink) zu unlizenziert veröffentlichten Fotos auf einer australischen Website, welcher die Betreiberin eines niederländischen Klatschportals auf diesem gesetzt hatte, eine öffentliche Wiedergabe darstellte. Der Fotograf erteilte die Erlaubnis zur Veröffentlichung seiner Fotos und Durchsetzung seiner urheberrechtlichen Ansprüche der Verlegerin eines Magazins, welche von der Betreiberin des Klatschportals die Löschung des Links verlangte. Dieser Aufforderung kam diese jedoch nicht nach, weshalb die Verlegerin u. a. Klage erhob. Das Gericht der ersten Instanz sah das Urheberrecht des Fotografen jedoch nicht verletzt, da die in Rede stehenden Fotos durch das Einstellen auf der australischen Website schon zuvor veröffentlicht worden seien. In dem Setzen des Hyperlinks wurden aber nach Meinung des Gerichts die Rechte der Verlegerin u. a. geschädigt, da die Besucher des Klatschportals dazu aufgefordert wurden, die unberechtigt veröffentlichten Fotos zur Kenntnis zu nehmen.

Im anschließenden Beschwerdeverfahren befand der Obersten Gerichtshof der Niederlande, dass aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGHs nicht hinreichend sicher hervorgehe, ob ein Hyperlink zu einem zuvor ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichten Werk als eine „öffentliche Wiedergabe“ zu beurteilen ist. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die betreffenden Fotos vor Linksetzung nicht leicht auffindbar waren, welches aber durch den Hyperlink enorm vereinfacht wurde.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ ist laut EuGH gemessen am Hauptziel der Richtlinie weit zu verstehen und bedarf einer individuellen Beurteilung. Ein Kriterium hierzu sei die zentrale Rolle des Linksetzers und der Vorsätzlichkeit seines Handelns. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ohne dieses Handeln die Kunden das Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten. Außerdem müsse das geschützte Werk entweder unter Verwendung eines anderen technischen Verfahrens oder an ein neues Publikum wiedergegeben werden. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient.

Zusammenfassend hält das Gericht solche Links für rechtmäßig, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt werden. Hintergrund hierfür ist, dass Hyperlinks in hohem Maße zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit und des hierzu erforderlichen Informationsaustauschs im Internet beitragen. Des Weiteren bereite es insbesondere Einzelpersonen große Schwierigkeiten, vor der Linksetzung die Rechtmäßigkeit der Inhalte der Website zu überprüfen. Der EuGH sieht jedoch die Grenze des Zulässigen dann erreicht, wenn der Verlinkende wusste oder vernünftigerweise wissen konnte, dass das verlinkte Werk urheberrechtlich geschützt und ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht wurde. Diese Kenntnis wird im Übrigen vermutet, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurde, da vom Handelnden die Vornahme der erforderlichen Nachprüfungen diesbezüglich erwartet werden könne.

Fazit: Der EuGH folgt mit seinem Urteil nicht der Beurteilung des EU-Generalanwalts Melchior Wathelet in dieser Sache. Nach dessen Meinung wurden zwar die betreffenden Bilder durch den Link leichter auffindbar, jedoch war deren Zugänglichkeit auch ohne den Link gegeben. Mit der Entscheidung wird Website-Betreibern eine Prüfungspflicht auferlegt, vor Setzen eines gewünschten Hyperlinks die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte auszuschließen. Gerade für Website-Betreiber, die mit kommerziellen Links auf widerrechtlich veröffentlichte Werke auf einer anderen Website verweisen, wiegt diese Pflicht schwer, da sie die Vermutung der Kenntnis der Rechtsverletzung im Streitfall widerlegen müssen. Insgesamt stärkt das Urteil die rechtliche Position der Urheber.

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