EuGH C-66/19 und der Widerrufsjoker – eine Analyse der Chancen

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Große Euphorie nach Urteil des EuGH

Die Euphorie ist nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020, C-66/19 groß, aber ist sie auch begründet?

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat seit 2013 weit über tausend Verträge im Bereich Immobiliendarlehen, Aufofinanzierungen und der Finanzierung von Anlagen geprüft und hunderte gerichtlicher Verfahren (teilweise bis zum BGH) geführt

Seine Analyse des Urteils fällt deutlich nüchterner aus, als die verständlicherweise einseitigen Betrachtungen der großen "Verbraucherschutzkanzleien".

Auswirkungen des Urteils des EuGH kleiner als kommuniziert

Dabei muss beachtet werden, dass auch im Geltungsbereich einer europäischen Richtlinie eine Auslegung des deutschen Gesetzes contra legem, also gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht möglich ist. Dies hatte der BGH erst jüngst nochmal klargestellt, Urteil vom 15. Oktober 2019, XI ZR 759/17, um so das Urteil des EuGH vom 11.09.2019 C-143-18 zur Auslegung von § 312d Abs 5 BGB aF ins Leere laufen zu lassen. Auch dort hatte der EuGH dem BGH eine fehlerhafte Auslegung im Lichte der Richtlinie vorgeworfen.

Diese strikte Haltung des XI. Zivilsenats ist zwar nicht zwingend, wie etwa die Entwicklung zu § 439 Abs. 4 BGB aF zeigt, markiert aber deutlich die Haltung des XI. Zivilsenats. Eine Änderung ist da nicht zu erwarten.

Mithin ist zu erwarten, dass  der BGH mindestens in den Fällen, in denen die Musterwiderrufsinformation (die in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannte Anlage) im Zeitraum 30.07.2010 bis 20.03.2016 unverändert und in zutreffender Anwendung der Ausfüllhinweise verwendet wurde, an der angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion festhalten wird und ein Widerruf daher in diesen Fällen eher keine Erfolgsaussichten haben wird. Darlehensnehmer sollten daher sorgfältig prüfen, ob eine Auseinandersetzung mit ihrer Bank sinnvoll und erfolgsversprechend ist.

Die vollmundigen und undifferenzierten Versprechungen in den Medien sind da wenig hilfreich.

aussichtsreiche Fälle bestehen

Dennoch hat das Urteil des EuGH durchaus erhebliche Konsequenzen. So wird es der BGH mindestens ausgesprochen schwer haben, seine bisherige Linie in den Fällen durchzuhalten, in denen die Musterwiderrufsinformation nicht unverändert UND hervorgehoben verwendet wurde.

Ein "Weiter-so" in diesen Fällen ist kaum zu erwarten. 

Dies betrifft nach den Beobachtungen von RA Koch insbesondere

  • Autofinanzierungen
  • Immobiliendarlehen aus dem Zeitraum 30.07.2010 bis ins Jahr 2012
  • Widerrufe von Anlagegeschäften

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Sebastian Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.wideruf-durchsetzen.de



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