EuGH C-639/18, Anschlussfinanzerung prüfen und Geld sparen!

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Ausgangslage

Haben Sie ein Darlehen zum Kauf oder Bau einer Immobilien abgeschlossen und dann das Darlehen bei derselben Bank verlängert. Dann sollten Sie weiterlesen, denn Sie könnten mehrere tausend Euro oder sogar mehr sparen.

Regelmäßig wurde für eine Immobilienfinanzierung nicht für die Gesamtlaufzeit des Darlehen eine Festzinsbindung vereinbart, sondern regelmäßig für 10 oder 15 Jahre und musste daher verlängert werden.

Läuft die Festzinsbindung aus oder kündigt der Verbraucher bei einer längeren Festzinsbindung nach 10 Jahren und 6 Monaten, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, steht daher eine Prolongation an.

Diese Anschlussfinanzierung oder Zinssicherungsvereinbarung wird manchmal bereits Jahre vorher vereinbart. Im letzten Fall spricht man von einer Forwardprolongation (dazu hier).

Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht bzw. § 312c BGB?

In den Jahren 2016 bis 2019 stritten deutsche Oberlandesgerichte intensiv darüber, ob eine solche Anschlussfinanzierung eine Finanzdienstleistung darstellt, wobei es sich dabei um einen durch die europäische Richtlinie (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65) vorgegebenen und daher richtlinienkonform auszulegenden Begriff handelt.

Nimmt man dies an, wie dies zahlreiche spezialisierte Bankrechtsjuristen, wie auch RA Koch vertraten, so hatten die Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB hinsichtlich des Anschlussfinanzierung.

Ein Urteil des BGH Anfang 2019 schien die Sache dann erstmal zu beenden.

Er hielt die Sache für so klar, dass er nicht einmal den EuGH anrief.

Verfahren beim EuGH wird zur Änderung der Rspr. führen

Im Verfahren C-639/18 (EuGH) bahnt sich nun erwartungsgemäß nach den eindeutigen Ausführungen im Schlussantrag der Generalanwältin ein Urteil des EuGH an, das den BGH korrigieren wird. Das Urteil ist für den 18.06.2020 angekündigt.

Welche Folgen hat ein Widerruf?

Der Widerruf einer Anschlussfinanzierung führt dazu, dass das ursprüngliche Darlehen sich als variabel verzinstes Darlehen fortsetzt. Durch die seit Jahren kontinuierlich gesunkenen Zinsen, steht hier ein erheblicher Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (meist ein fünfstelliger Betrag) im Raum.

Weiterhin kann man das Darlehen dann nach § 488 Abs. 3 BGB vorzeitig kündigen, so dass eine Umfinanzierung ohne VFE möglich wird, so dass man in den Genuss der aktuellen Zinsen kommt.

Auswirkungen und Handlungsempfehlungen

Anschlussfinanzierungen sind auch bei den klassischen Geschäftsbanken ganz häufig nur postalisch und telefonisch, mithin im Fernabsatz vereinbart worden. 

Bei typischen Online-Banken ist es nach Kenntnis des Unterzeichners letztlich fast ausschließlich so erfolgt. 

Haben Sie also einen bestehenden Darlehensvertrag bei derselben Bank verlängert und waren dazu nicht in der Filiale, so dürfte ein Widerrufsrecht bestehen. 

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Wir vertreten Sie bundesweit und holen für Sie auch die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung ein, falls möglich. 

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


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