Frühere Umschuldung? Forward-Prolongation macht es möglich!

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Bei Anschlussfinanzierung Kündigungsmöglichkeit prüfen

Darlehensnehmer, die aktuell über die vorzeitige Verlängerung Ihres vermeintlich erst in zwei, drei oder vier Jahren auslaufenden Darlehensvertrags nachdenken, sollten prüfen, ob nicht eine frühere Kündigung des Darlehens möglich ist.

Forward-Prolongation ermöglicht Kündigungsrecht

Gerade 2008, 2009 und Anfang der 2010er-Jahre dachten viele Darlehensnehmer bereits, das Zinsniveau hätte einen historischen Tiefststand erreicht (damals bei ca. 4–5 % p. a. bei 10 Jahren Zinsbindung) oder bekamen dies durch Angebote ihrer Kreditinstitute suggeriert. Denn diese boten auch zur Sicherung des eigenen Geschäfts Darlehensnehmern schon Jahre vor Ende der Zinsbindung den Abschluss einer Zinssicherungsvereinbarung, Forward-Prolongation o. Ä. an.

Inhalt dieser Vereinbarungen war stets, dass der Verbraucher bereits für das erst Jahre später aus der Zinsbindung laufende Darlehen eine weitere Zinsbindung von 10 oder mehr Jahren abschloss.

Dies erfolgte sowohl bei den großen Online-Banken (DKB, ING oder DSL) als auch bei den „normalen“ Banken mit Filialangeboten. Kunden schlossen weit im Voraus sog. Forward-Prolongationen für ihre erst 2, 3 oder 4 Jahre später auslaufenden Zinsbindungen ab.

Gerade Online-Banken wie die ING boten ihren Kunden die frühzeitige Verlängerung ihrer Darlehen in großem Stil an.

War dies ex-post betrachtet wirtschaftlich ein Fehler, da die Zinsen seither nahezu kontinuierlich gefallen sind, bietet dies den Darlehensnehmern jetzt aber auch Chancen, so RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Denn nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2 HS BGB ist nämlich spätestens 10 Jahre nach Vereinbarung einer solchen Prolongation das Darlehen kündbar.

Beispiel:

Das zunächst 2003 abgeschlossene Darlehen mit einer Zinsvereinbarung von 10 Jahren wird bereits im Oktober 2009 mit Festzins bis 2023 neu vereinbart (Forward-Prolongation).

Dann kann dieses Darlehen bereits im Oktober 2019 (zehn Jahre nach Abschluss der Verlängerungsvereinbarung) mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden und damit im Beispiel ca. drei Jahre vor dem vermeintlichen Ende der Zinsbindung beendet werden.

Darlehensnehmer können so leicht fünfstellige Beträge ersparen.

Diese Auffassung haben zuletzt Gerichte immer wieder bestätigt, so das OLG München mit Endurteil vom 24.04.2017 (Az.: 19 U 4269/16) und das LG Bochum vom 14.09.2015 (Az.: 1 O 68/15, I-1 O 68/15).

Dabei ist das Urteil des OLG München schon 2017 rechtskräftig geworden, da die beklagte Bank ihre Revision zurücknahm.

Wir beraten Sie!

Rechtsanwalt Koch hat bereits weit über 1.000 Darlehensverträge geprüft, mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen – er wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Er hat in vergleichbaren Fällen bereits mit einer Vielzahl von Banken das vorbeschriebene Ergebnis erzielt, sodass Sie auf seine Erfahrung hier zurückgreifen können.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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