EuGH entscheidet über Rechtswahlklausel im Onlineshop

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Mit Urteil vom 28.07.2016 (C‑191/15) hat der Europäische Gerichtshof zu Rechtswahlklauseln in AGB von Onlinehändlern Stellung genommen. Dem Verfahren lag eine Klage gegen Amazon zugrunde, der dem EuGH vom österreichischen Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Amazon sitzt in Luxemburg und hatte im Rahmen seiner AGB die Klausel

„Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“

verwendet.

Welches Recht auf grenzüberschreitende Verbraucherverträge anwendbar ist, wird in Art. 6 der Rom I-Verordnung geregelt. Bedauerlicherweise trägt die Verordnung jedoch nicht zur Rechtssicherheit für Onlinehändler bei, denn sie enthält widersprüchliche Regelungen.

Einerseits erlaubt die Verordnung nämlich die Vereinbarung der Rechtswahl, also die Möglichkeit das Recht eines bestimmten Staates zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall wählte Amazon daher luxemburgisches Recht. Andererseits schränkt die Verordnung aber die freie Rechtswahl gegenüber Verbrauchern ein, so dass zwingend das Recht des Staates anwendbar bleibt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofes nunmehr wie folgt:

„Auf Buchst. a der vierten Frage ist somit zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.“

Der Onlinehändler darf also im Rahmen seiner AGB gegenüber Verbrauchern nicht den Eindruck erwecken, es sei zwingend das von ihm vorgeschlagene Recht anwendbar, da Art. 6 der Rom-I-Verordnung gesetzliche Einschränkungen vorsieht. Auf diese Einschränkungen muss der Onlinehändler den Verbraucher hinweisen, da die Klausel anderenfalls missbräuchlich ist.

Es bleibt allerdings fraglich, ob eine Rechtswahlklausel überhaupt rechtssicher formuliert werden kann. Im Raume stehen Klausel wie „Es gilt zwingend das Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Im Übrigen gilt deutsches Recht“. Problematisch bei diesen Formulierungen ist jedoch, ob nicht ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, denn kaum ein Verbraucher dürfte begreifen, was eine derartige Klausel für ihn bedeutet und wann welcher Fall vorliegt.

Onlinehändler sollten sich der Problematik bei Verwendung von Rechtswahlklauseln bewusst sein, denn Verstöße können abgemahnt werden und finanziellen Schaden mit sich bringen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema, steht Ihnen Fachanwältin für IT-Recht Nina Hiddemann gerne zur Verfügung.


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