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EuGH: Tariflohntreue darf keine Bedingung für öffentliche Vergabe sein

  • 1 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung zur Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (RiLi 96/71/EG) die sogenannte Tariflohntreue als Bedingung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für gemeinschaftswidrig erklärt.

Ausgangsfall war die Klage eines deutschen Bauunternehmens gegen das Land Niedersachsen auf Werklohnzahlungen. Der Unternehmer hatte sich für einen öffentlichen Auftrag verpflichtet, sowohl den eigenen Arbeitnehmern den am Ausführungsort üblichen Tariflohn zu zahlen, als auch seine Subunternehmer zur Zahlung dieses ortsüblichen Tariflohns zu verpflichten. Rückwirkend wurde festgestellt, dass ein polnischer Subunternehmer hiergegen verstoßen hatte.

Bei der Klage des Bauunternehmens auf Werklohnzahlung rechnete das Bundesland mit einer Vertragsstrafe wegen des Verstoßes gegen das Niedersächs. Landesvergabegesetz auf.

Im Berufungsverfahren legte das OLG die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes dem EuGH zum Vorabentscheid vor.

Der EuGH stellte fest, dass nach der Richtlinie ein Arbeitgeber lediglich zur Zahlung eines allgemeinverbindlichen Arbeitslohnes verpflichtet werden könne. Weil das  Niedersächs. Landesvergabegesetz jedoch darüber hinausgehe, schränke es den freien Dienstleistungsverkehr des Art. 49 EG ein. Ein Mitgliedsstaat dürfe die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten in seinem Land nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig machen, als es die Richtlinie selbst in Art. 3 Abs. 1 Unterabs.1 a)-g) vorsehe. Der Richtlinien-Verstoß sei auch nicht zum Schutz der Arbeitnehmer gerechtfertigt. (EuGH, 03.04.2008, Az.: C-346/06).

Das BVerfG hatte 2006 noch eine gleichartige Regelung des Berliner VergabeG für verfassungsgemäß gehalten (Az.: 1 BvL 4 /00).

(MIC)


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