EuGH-Urteil zur DSGVO: Schadensersatzanspruch ohne Erheblichkeitsschwelle

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Gute Neuigkeiten aus Luxemburg für alle Betroffenen von Datenschutzverletzungen: Die Aussichten auf Schadensersatz haben sich soeben erhöht - doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bringt keine eindeutige Klärung.

EuGH stärkt Datenschutz

Heute hat der EuGH zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Grundsatzurteil gefällt. Knapp fünf Jahre seit Geltung der EU-Verordnung sorgt Europas höchstes Gericht erneut für reichlich Gesprächsstoff.

Datenschützer bewerten das heutige Urteil insgesamt als positiv, denn ein Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Datenverarbeitung darf künftig nicht mehr von einer bestimmten Erheblichkeit abhängig gemacht werden. Allerdings äußerte sich der Gerichtshof nicht dazu, was genau einen immateriellen Schaden ausmacht und betonte, dass die Höhe der Ersatzleistungen von den mitgliedstaatlichen Gerichten zu bestimmen ist.

Unklare Rechtsprechung in Deutschland

Bislang gab es keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Gerichte, und immer wieder wurden erhöhte Anforderungen an den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung gestellt. Mit dem heutigen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof gegen die einschränkende Auslegung einiger Gerichte und auch des Generalanwalts am EuGH Sánchez-Bordona gestellt, indem er einer Erheblichkeitsschwelle eine klare Absage erteilt hat.

Gleichzeitig betonte der Gerichtshof, dass ein materieller oder immaterieller Schaden kausale Folge des DSGVO-Verstoßes sein muss. Ob ein Kontrollverlust über persönliche Daten bereits einen immateriellen Schaden darstellt, für den die Verantwortlichen Ersatz in Geld leisten müssen, bleibt hingegen weiter eine Streitfrage. 

Gute Aussichten in Klageverfahren gegen Meta und Deezer

Derzeit setzen wir Schadensersatzansprüche unserer Mandanten gegen Meta, das Unternehmen von Facebook und Instagram sowie WhatsApp und gegen den Musik-Streamingdienst Deezer wegen Datenleaks durch. Wir raten jedem, kostenlos auf unserer Website zu überprüfen, ob er von diesen Datenleaks (Facebook und Deezer) betroffen ist. Dank des positiven Urteils aus Luxemburg gehen wir davon aus, in Zukunft noch mehr Gerichte von unserer Rechtsauffassung zu überzeugen. Schadensersatzansprüche unserer Mandanten lassen sich künftig jedenfalls nicht mehr mit dem Argument ablehnen, dass die Folgen unerheblich seien.



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Foto(s): Court of Justice of the European Union

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